(1) 1Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- (Diözesan-) Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art
1. |
als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kaitalertragsteuer in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen nach besonderem Tarif), |
2. |
als Kirchgeld in festen und gestaffelten Beträgen |
3. |
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) oder |
4. |
oder nach Maßgabe des Vermögens. |
2Vor der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln.. 3Wird die Kirchensteuer als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 2 entsprechend.
(2) 1Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. 2Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(3) 1Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. 2Über die Anerkennung entscheidet das für Finanzen zuständige Ministerium. 3Ein Kirchensteuerbeschluss gilt als anerkannt, wenn er dem anerkannten Beschluss des vorhergehenden Haushaltsjahres entspricht und das für Finanzen zuständige Ministerium nicht schriftlich gegenüber der Kirche auf eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse hingewiesen hat. 4In diesem Fall entfällt die Anerkennung mit Ablauf des Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Zugangs des Schreibens folgt. 5Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von dem für Finanzen zuständigen Ministerium im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gemacht. 6Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum Ende des nächsten Steuerjahres. 7Beschließt eine Kirche für ihre Mitglieder die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es abweichend von Satz 5 ausreichend, die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger auf die Anwendbarkeitsbestimmung zu beschränken.