OFD Niedersachsen, Verfügung v. 18.2.2015, S 0453 - 6 - St 144

Über Anträge auf Stundung oder Erlass von Kirchensteuern haben nach § 11 Abs. 4 KiStRG in der Fassung vom 16.12.2014 die kirchlichen Stellen zu entscheiden. Die Finanzämter sind nur berechtigt, Kirchensteuer mit dem Anteil zu stunden oder zu erlassen, mit dem auch die Einkommensteuer (Lohnsteuer) als Bemessungsgrundlage für die betreffende Kirchensteuer gestundet oder erlassen wird.

Zur Ablehnung von Anträgen auf Stundung oder Erlass von Kirchensteuer sind die Finanzämter nicht befugt, auch wenn diese Anträge im Zusammenhang mit Anträgen auf Stundung oder Erlass von Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestellt werden. Kann das Finanzamt einem Antrag auf Stundung oder Erlass der Einkommensteuer (Lohnsteuer) nicht oder nicht in vollem Umfang stattgeben, so ist dem Antragsteller mit dem ablehnenden Bescheid anheimzustellen, sich wegen der Kirchensteuer an die zuständige kirchliche Stelle zu wenden.

 

Normenkette

AO 1977 § 222

AO 1977 § 227;

KiStG NI § 11 Abs. 4

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?