Wird mit der Klage ein Änderungsbescheid angefochten, kann die Klage nur so weit gehen, wie die Änderung reicht.

 
Praxis-Beispiel

Änderungsbescheid

Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung wurde wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO von 6.000 EUR auf 7.000 EUR heraufgesetzt. Mit der Klage kann keine niedrigere Festsetzung als 6.000 EUR erreicht werden, es sei denn, aufgrund einer Änderungsvorschrift[1] ergäbe sich eine Steuer unter dem ursprünglich festgesetzten Betrag.

Ein Folgebescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Grundlagenbescheid sei unrechtmäßig.[2] In beiden Fällen gelten die gleichen Grundsätze wie im Einspruchsverfahren.[3] § 42 FGO verweist insoweit auf die Regelung in § 351 AO.

 
Praxis-Beispiel

Grundlagenbescheid – Folgebescheid

Ein ESt-Bescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der zugrunde liegende Gewinnfeststellungsbescheid sei rechtswidrig.[4] In gleicher Weise ist das FA an die Feststellungen des Versorgungsamts über die Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag gebunden.[5]

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