Leitsatz
Eine Personengesellschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten muss die Klage nicht unter Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs einreichend, wenn nur ein Partner tätig wird, der ausschließlich Steuerberater ist.
Sachverhalt
Es ging um eine Klage gegen einen Schätzungsbescheid. Die Klage wurde in Papierform eingereicht durch die Prozessbevollmächtigte. Hierbei handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, die aus vier Gesellschaftern besteht, von denen drei ausschließlich Steuerberater sind und ein Gesellschafter auch Rechtsanwalt. Die Klage wurde durch einen Gesellschafter unterschrieben, der ausschließlich Steuerberater ist. Das beklagte Finanzamt vertrat unter anderem die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Prozessbevollmächtigte die Klage nicht unter Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs (beA) eingereicht habe.
Entscheidung
Die Klage wurde vom Hessischen Finanzgericht als zulässig angesehen. § 52d Satz 1 FGO stehe dem nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sei geregelt, dass ein Rechtsanwalt bestimmte Erklärungen grundsätzlich dem Gericht nur mittels Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs bei Gericht einreichen dürfe. Allerdings habe die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt gehandelt. Auch § 52d Satz 2 FGO finde keine Anwendung. Hiernach sind seien zwar auch unter bestimmten Umständen andere Personen zur Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs verpflichtet, dies setze aber voraus, dass für diese Personen ein sicherer Übertragungsweg bestehe. Da kein Rechtsanwalt für die Klägerin gehandelt habe, bestehe ein solcher sicherer Übertragungsweg nicht. Erst ab 2023 sei ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorgesehen.
Hinweis
Die Entscheidung ist sicherlich zutreffend, allerdings bedeutet sie keine Entwarnung. Zunächst betrifft sie nur den Fall, dass in einer gemischten Gesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern die Klage ausschließlich durch einen Steuerberater unterzeichnet worden ist. Keine Aussage findet sich insbesondere zu der Konstellation, in der – wie so oft – ein Steuerberater und ein Rechtsanwalt/Steuerberater gemeinsam unterzeichnet haben. Hier ist höchste Vorsicht geboten, zumal die Handhabung der einzelnen Finanzgerichte sich in der Praxis derzeit sehr unterschiedlich darstellt. Zudem ist offen, wie zu verfahren ist, wenn zwar "nur" Steuerberater die Klage unterschreiben, aber auf dem Briefkopf der Gesellschaft auch Rechtsanwälte aufgeführt sind. Zudem dürfte sich die Rechtslage ab 2023 neu darstellen, wenn – wie derzeit geplant – auch Steuerberater verpflichtet sind, ein besonderes Steuerberaterpostfach zu verwenden. In jedem Fall ist für alle Beteiligten höchste Sorgfalt geboten.
Die Entscheidung ist aktuell nicht rechtskräftig, die Revision zum BFH wurde zumindest zugelassen.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Gerichtsbescheid v. 10.05.2022, 4 K 214/22