BMF, Schreiben v. 5.10.2000, IV B 7 - S 7303 a - 6/00

Bei Rechnungen über Kleinbeträge bis 200 DM (z.B. Taxiquittungen, Mietwagenrechnungen) ist ebenso wie bei Fahrausweisen die Bezeichnung des Leistungsempfängers nicht vorgesehen §§ 33 und 35 UStDV). Aus der Nichterwähnung z.B. der Taxiquittungen und Mietwagenrechnungen in Tz. 2.2. des BMF-Schreibens vom 5.11.1999 (BStBl 1999 I S. 964) kann deshalb nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei diesen – anders als bei Fahrausweisen – jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Unternehmer Leistungsempfänger z.B. des Taxiunternehmers bzw. des Mietwagenverleihers ist. Somit kann der Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen i.S. des § 33 UStDV auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht oder nicht exakt bezeichnet ist. Dies gilt sowohl für den Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren als auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

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