OFD Cottbus, Verfügung v. 30.10.2000, S 7303a - 1 - St 242

Es ist die Frage gestellt worden, ob bei Taxiquittungen und Mietwagenrechnungen der Vorsteuerabzug auch dann zu gewährleisten ist, wenn auf den Quittungen der Unternehmer nicht oder nicht exakt als Leistungsempfänger bezeichnet ist.

Die zu diesem Thema stattgefundene Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich voraus, dass der Unternehmer – im Fall der Dienstreise nicht der Arbeitnehmer – Leistungsempfänger des Beförderungs- oder Mietwagenunternehmers ist. Beim Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen (vgl. §§ 34, 35 UStDV) ist jedoch diese Voraussetzung aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen – vgl. Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 5. November 1999 (BStBl I S. 964) -.

Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Kleinbeträge bis 200 DM i.S.d. § 33 UStDV. Aus der Nichterwähnung z.B. der Taxiquittungen und Mietwagenrechnungen in Tz. 2.2 des o.g. BMF-Schreibens kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass bei diesen – anders als bei Fahrausweisen – jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Unternehmer Leistungsempfänger z.B. des Taxiunternehmers bzw. des Mietwagenverleiher ist.

Somit kann der Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV (z.B. Taxiquittungen, Mietwagenrechnungen) ebenso wie bei Fahrausweisen auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer nicht oder nicht exakt bezeichnet ist. Dies gilt sowohl für den Vorsteuerabzug im allgemeinen Besteuerungsverfahren als auch im Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG;

§ 33 UStDV

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