Diese in § 10 Nr. 1 KStG geregelte Einkommenshinzurechnung betrifft in erster Linie Stiftungen, Vereine bzw. Zweckvermögen. Dort kann die Satzung regeln, dass bestimmte Beträge oder Teile des Gewinns dazu verwendet werden müssen, den satzungsmäßigen Zweck zu erfüllen. Dies kann z. B. die Ausschüttung eines Geldbetrags an die Gesellschafter oder an eine wohltätige Organisation sein.

Bei derartigen Aufwendungen handelt es sich um Einkommensverwendung, sodass eine Buchung als Betriebsausgabe im Rahmen der Einkommensermittlung wieder hinzugerechnet wird. Unabhängig davon kann allerdings der Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung (Spende) in Betracht kommen.

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