Die meisten Körperschaften, insbesondere die AG oder GmbH, sind bereits nach dem HGB verpflichtet, Bücher zu führen. Die Gewinnermittlung erfolgt somit nach § 4 Abs. 1 EStG i. V. m. § 5 EStG. Diese Körperschaften erzielen nach § 8 Abs. 2 KStG ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Soweit im Beitrag nichts anderes erwähnt, wird generell von einer buchführungspflichtigen Kapitalgesellschaft ausgegangen.

Andere Körperschaften, z. B. Vereine oder Betriebe gewerblicher Art, können dagegen ihre Einkünfte auch durch Einnahmen-Überschussrechnung (kurz: EÜR) ermitteln. Diese Körperschaften können grundsätzlich alle Einkunftsarten des EStG erzielen. Lediglich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und Einkünfte nach § 22 Nr. 4 EStG scheiden aus.

 
Praxis-Beispiel

Qualifizierung der Vermietungstätigkeit von Vereinen im Vergleich zu Kapitalgesellschaften

Vermietet z. B. ein Verein eine Wohnung, erzielt er daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei einer GmbH liegen dagegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, selbst wenn diese Vermögensverwaltung die einzige wirtschaftliche Betätigung der GmbH darstellt.

Nur wenn die Grenzen der Buchführungspflicht erreicht sind, können auch diese Körperschaften ihren Gewinn – nach Aufforderung durch das Finanzamt – nicht mehr durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Die maßgebenden Wertgrenzen liegen bisher bei einem Umsatz von 600.000 EUR bzw. einem Gewinn von 60.000 EUR.[1]

Für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 erhöhen sich diese Betragsgrenzen auf 800.000 EUR für den Umsatz bzw. auf 80.000 EUR für den Gewinn.[2]

[1] § 141 Abs. 1 AO i. d. F. des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28.7.2015, BGBl. 2015 I S. 1400.
[2] § 141 Abs. 1 AO i. d. F. des Wachstumschancengesetz vom 27.3.2024, BGBl. 2024 I Nr. 108.

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