Eine Hinzurechnung bei der Ermittlung des Einkommens erfolgt auch für steuerliche Nebenleistungen zu Steuern vom Einkommen und sonstigen Personensteuern. Dies sind insbesondere:

  • Säumniszuschläge,
  • Verspätungszuschläge, Zwangsgelder sowie
  • Zinsen nach § 233a AO (sog. Vollverzinsung),
  • Stundungszinsen,
  • Aussetzungszinsen oder
  • Hinterziehungszinsen,

soweit diese jeweils für nicht abziehbare Steuern, z. B. zur Körperschaftsteuer, angefallen sind. Dagegen sind diese Nebenleistungen nicht zu korrigieren, wenn sie zu als Betriebsausgaben abziehbaren Steuern (insbesondere zu Betriebssteuern) angefallen sind, wie z. B. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer.[1]

Wurden Nebenleistungen erstattet oder zurückgezahlt, mindern diese den zu korrigierenden Aufwand. Dies gilt aber nicht für die Erstattungszinsen nach § 233a AO. Wurde eine Körperschaftsteuererstattung für Vorjahre nach dieser Vorschrift verzinst, stellen die erhaltenen Zinsen weiterhin reguläre Betriebseinnahmen dar.[2]

Die Finanzverwaltung lässt nur dann eine Saldierung zu, wenn zuvor gezahlte Zinsen nach § 233a AO später wieder erstattet werden. Dies ist der Fall, wenn die ursprünglich festgesetzte und verzinste Körperschaftsteuer z. B. durch einen erfolgreichen Einspruch nach unten korrigiert wird und folglich auch die Zinsen ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

 
Hinweis

Billigkeitsregelung zur Zinssaldierung

Die unterschiedliche Behandlung von Zinsen i. S. d. § 233a AO kann in der Praxis dann zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dies ist insbesondere durch Feststellungen der Betriebsprüfung möglich. Erhöht ein Betriebsprüfer z. B. den Warenbestand im Jahr 01, ergibt sich für das Jahr 01 eine Nachzahlung. Gleichzeitig bewirkt diese Erhöhung einen höheren Wareneinsatz im Jahr 02 und damit einen niedrigeren Gewinn. Es ergibt sich eine Erstattung für das Jahr 02.

Die Verzinsung der Nachzahlung im Jahr 01 mindert das Einkommen nicht, dagegen sind dem Grunde nach die Erstattungszinsen für das Jahr 02 als reguläre Zinseinnahmen zu versteuern. Bei einer solchen Sachlage billigt die Finanzverwaltung ausnahmsweise eine Saldierung der Zinsen.[3]

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