Nach § 10 Nr. 3 KStG besteht ein steuerrechtliches Abzugsverbot für Geldstrafen und sonstige in einem Strafverfahren ausgesprochene Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt. Dazu gehören auch Leistungen zur Erfüllung von Auflagen bzw. Weisungen, sofern solche nicht lediglich der Wiedergutmachung des Schadens dienen. Da nach deutschem Strafrecht Geldstrafen gegen juristische Personen nicht zulässig sind, kann es sich i. d. R. nur um ausländische Sanktionen handeln. Dagegen können sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, z. B. die Einziehung von Gegenständen, nach § 75 StGB auch gegen Körperschaften ausgesprochen werden.

6.5.1 Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG gilt auch für Körperschaften. Danach sind Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarnungsgelder, die ein Gericht, eine Behörde in Deutschland oder ein Organ der Europäischen Gemeinschaft verhängt hat, den nicht abziehbaren Aufwendungen zuzurechnen.

Wird durch eine Geldbuße dagegen nur der wirtschaftliche Vorteil aus der Tat abgeschöpft, ist das Bußgeld abziehbar. Dazu ist aber Voraussetzung, dass bei der Berechnung der Höhe des Bußgelds die Steuerbelastung des erlangten wirtschaftlichen Vorteils nicht gekürzt worden ist. Dies ist in der Praxis mangels steuerrechtlicher Kenntnisse bei den Bußgeldbehörden die Regel und damit bleibt die Bußgeldzahlung bei der Ermittlung des Einkommens abziehbar.

Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zahlungen im Rahmen der Einstellung eines Verfahrens nach § 153a StPO, welche einer Gewinnabschöpfung dienen[1]. Diese Zahlungen erfolgen vorrangig zum Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen und sind ohne Strafcharakter.

6.5.2 Gerichts- und Anwaltskosten

Ebenso sind Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art ohne Strafcharakter, wie z. B. die Einziehung nach § 22 OWiG, abziehbare Betriebsausgaben. Gleiches gilt für mit einem Verfahren zusammenhängende Gerichts- und Anwaltskosten, und zwar unabhängig davon, ob die Sanktion (Strafe, Bußgeld, etc.) unter das Abzugsverbot fällt.

6.5.3 Schmier- und Bestechungsgelder

In diesem Zusammenhang ist auch das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG für Schmier- und Bestechungsgelder zu nennen. Das Abzugsverbot tritt bereits dann ein, wenn die Gewährung eines Schmier- oder Bestechungsgelds nach den jeweiligen Strafvorschriften eine dem Grunde nach rechtswidrige Tat darstellt. Eine Ahndung ist (bereits seit 1999) nicht mehr erforderlich.

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