Die Ermittlung der abziehbaren Zuwendungen für begünstigte Zwecke (Spenden oder Beiträge) erfolgt bei Körperschaften in einem 2-stufigen Verfahren. Zunächst werden sämtliche Zuwendungen dem Einkommen der Gesellschaft als nicht abziehbare Aufwendungen hinzugerechnet. In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Ermittlung der abziehbaren Zuwendungen.[1]
S. Abschnitt 7.1.
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