Bestimmte Aufwendungen werden auch steuerlich zum Abzug zugelassen. Zudem können Erträge vom Einkommen zu kürzen sein, sofern diese steuerfrei bleiben.
7.1 Spendenabzug einer Körperschaft
Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, wissenschaftlicher bzw. als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke entspricht in weiten Teilen den Regelungen im Einkommensteuerrecht. Die Regelung des § 10b EStG wird in § 9 Nr. 2 KStG dem Grunde nach übernommen. Auch bei einer Kapitalgesellschaft sind solche Zuwendungen damit in begrenzter Höhe abzugsfähig. Formelle Grundvoraussetzung für den Abzug ist, dass für die steuerbegünstigten Zuwendungen eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers (Spendenbescheinigung) vorhanden ist.
Über die Höhe des Spendenabzugs wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Kapitalgesellschaft entschieden. Es gelten die einkommensteuerlichen Vorschriften analog, womit maximal ein Abzug bis zu 20 % des Einkommens vor Abzug der Spenden und eines Verlustabzugs möglich ist. Alternativ kommt ein Abzug mit bis zu 0,4 % der Summe der Umsätze und Löhne und Gehälter in Betracht.
Zuwendungen an Parteien bzw. Beiträge oder Spenden an Wählervereinigungen sind bei Kapitalgesellschaften nicht abzugsfähig. Auch gibt es für Kapitalgesellschaften keine dem § 34g EStG entsprechende Steuerermäßigung.
Sponsoring
Die Regelungen zum Spendenabzug gelten nicht für das sog. Sponsoring. Darunter fallen Aufwendungen, mit denen eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Diese Aufwendungen sind außerhalb des Abzugs von Zuwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar.
7.2 Steuerfreie Einnahmen einer Körperschaft
Buchungstechnisch hat eine Kapitalgesellschaft auch bei steuerfreien Einnahmen nur die Möglichkeit, diese als Betriebseinnahmen zu buchen. Zur Korrektur erfolgt eine Kürzung außerhalb der Bilanz im Rahmen der Einkommensermittlung.
Am häufigsten anzuwenden ist dies auf Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von einer ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erhält. Diese bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei.
Auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von inländischen und ausländischen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Eine Mindestbeteiligung oder Mindestbesitzzeit ist nicht erforderlich.
Zuschreibung
Dem gleichgestellt ist eine vorzunehmende Wertzuschreibung auf einen wieder gestiegenen Teilwert der Anteile einer Kapitalgesellschaft. Diese Zuschreibung ist bei der Gewinnermittlung grundsätzlich unbeachtlich und damit zu kürzen. Nur wenn die vorhergehende Teilwertabschreibung nach dem bis 2001 geltenden Recht zu einer Einkommensminderung geführt hatte, ist die spätere Zuschreibung auch bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Mit der Steuerbefreiung der Erträge einhergeht das grundsätzliche Abzugsverbot für Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Ausschüttungen oder Veräußerungen stehen. Das Abzugsverbot wird aber nur in pauschaler Höhe von 5 % umgesetzt, sodass faktisch 95 % der Erträge steuerfrei bleiben.
Keine Steuerbefreiung für Streubesitzanteile
Für nach dem 28.2.2013 beschlossene Ausschüttungen bzw. Dividenden gilt die Steuerbefreiung nur noch, wenn keine Streubesitzanteile vorliegen. Als solche werden Beteiligungen mit weniger als 10 % bezeichnet, wobei grundsätzlich auf die zu Beginn des Kalenderjahrs vorhandenen Anteile abzustellen ist. Mit dieser Änderung wurde ein sonst bestehender Widerspruch zu europäischem Recht vermieden.
Diskutiert wird immer wieder eine analoge Übertragung der Streubesitzregelung auf Veräußerungsgewinne. Damit sollen Gestaltungen mit einer Thesaurierung anstelle von laufenden steuerpflichtigen Ausschüttungen und einem dadurch höheren steuerfreien Veräußerungsgewinn unterbunden werden. Eine entsprechende Änderung war bereits mit dem JStG 2015 geplant, sodann mit dem Entwurf des InvStRefG; beide Male wurde sie nicht umgesetzt.
7.3 Einlagen der Gesellschafter
Ausschließlich auf gesellschaftsrechtlichen Vorgängen beruhende Erhöhungen des Betriebsvermögens bleiben unberücksichtigt. Hierzu zählen Einzahlungen von Gesellschaftern, die freiwillig oder aufgrund eines Gesellschaftsvertrags geleistet werden; das sind vor allem Einlagen durch die Gesellschafter. Dies können
- offene Einlagen, wie z. B. Einlagen bei Kapitalerhöhungen,
- Nachschüsse,
- zurückgezahlte vGA oder
- Agiozahlungen (Aufgeld bei Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile)
sein.
Aber auch verdeckte Einlagen beeinflussen das steuerliche Einkommen nicht. Dazu ist allerdings erforderlich, dass der Kapitalgesellschaft ein ei...