Buchungstechnisch hat eine Kapitalgesellschaft auch bei steuerfreien Einnahmen nur die Möglichkeit, diese als Betriebseinnahmen zu buchen. Zur Korrektur erfolgt eine Kürzung außerhalb der Bilanz im Rahmen der Einkommensermittlung.
Am häufigsten anzuwenden ist dies auf Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft von einer ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft erhält. Diese bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei.
Auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von inländischen und ausländischen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Eine Mindestbeteiligung oder Mindestbesitzzeit ist nicht erforderlich.
Zuschreibung
Dem gleichgestellt ist eine vorzunehmende Wertzuschreibung auf einen wieder gestiegenen Teilwert der Anteile einer Kapitalgesellschaft. Diese Zuschreibung ist bei der Gewinnermittlung grundsätzlich unbeachtlich und damit zu kürzen. Nur wenn die vorhergehende Teilwertabschreibung nach dem bis 2001 geltenden Recht zu einer Einkommensminderung geführt hatte, ist die spätere Zuschreibung auch bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.
Mit der Steuerbefreiung der Erträge einhergeht das grundsätzliche Abzugsverbot für Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den steuerfreien Ausschüttungen oder Veräußerungen stehen. Das Abzugsverbot wird aber nur in pauschaler Höhe von 5 % umgesetzt, sodass faktisch 95 % der Erträge steuerfrei bleiben.
Keine Steuerbefreiung für Streubesitzanteile
Für nach dem 28.2.2013 beschlossene Ausschüttungen bzw. Dividenden gilt die Steuerbefreiung nur noch, wenn keine Streubesitzanteile vorliegen. Als solche werden Beteiligungen mit weniger als 10 % bezeichnet, wobei grundsätzlich auf die zu Beginn des Kalenderjahrs vorhandenen Anteile abzustellen ist. Mit dieser Änderung wurde ein sonst bestehender Widerspruch zu europäischem Recht vermieden.
Diskutiert wird immer wieder eine analoge Übertragung der Streubesitzregelung auf Veräußerungsgewinne. Damit sollen Gestaltungen mit einer Thesaurierung anstelle von laufenden steuerpflichtigen Ausschüttungen und einem dadurch höheren steuerfreien Veräußerungsgewinn unterbunden werden. Eine entsprechende Änderung war bereits mit dem JStG 2015 geplant, sodann mit dem Entwurf des InvStRefG; beide Male wurde sie nicht umgesetzt.