Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen.[1]

Die körperschaftsteuerlichen Vorschriften beruhen u. a. auch darauf, dass Kapitalgesellschaften nach der Rechtsprechung des BFH keine Privatsphäre haben. Aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung ist es jedoch erforderlich, dass auch bei einer GmbH z. B. die Steuern vom Einkommen oder außerbetrieblich bzw. durch die Gesellschafter veranlassten Aufwendungen nicht zum Abzug gelangen können.

Was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, richtet sich daher neben den Vorschriften des KStG im Wesentlichen nach dem EStG.[2]

Bei Kapitalgesellschaften ist das zu versteuernde Einkommen identisch mit dem Einkommen.[3] Da Kapitalgesellschaften nach handelsrechtlichen Vorschriften buchführungspflichtig sind, sind bei ihnen alle Einkünfte solche aus Gewerbebetrieb.[4]

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