OFD Münster, Verfügung v. 8.1.2002, S 2860 - 2 - St 13 - 31

Differenzen zwischen dem Eigenkapital lt. Steuerbilanz und dem verwendbaren Eigenkapital lt. Gliederungsrechnung

Gem. § 36 Abs. 1 KStG n. F. sind auf den 31.12.2000 bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Schluss des letzten vor dem 1.1.2002 endenden Wirtschaftsjahrs die Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) – wie bisher – gem. § 47 KStG a.F. gesondert festzustellen.

Zum selben Stichtag ist ausgehend von diesen Teilbeträgen das sog. modifizierte vEK zu ermitteln und gesondert festzustellen. Diese Feststellung wird erst im Rahmen der Veranlagungsarbeiten 2001 durchgeführt.

Um die modifizierte Gliederung des vEK mit zutreffenden Ausgangswerten beginnen zu können, ist bei der letztmaligen Gliederung nach altem Recht auf eine zutreffende Verprobung des vEK lt. Gliederungsrechnung mit dem Eigenkapital lt. Steuerbilanz zu achten.

Recherchen durch das RZF haben ergeben, dass dem v.g. Abgleich nicht generell die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Bei der letztmaligen Gliederung nach altem Recht soll diesem Bereich gesteigerte Bedeutung daher beigemessen werden.

 

Normenkette

KStG n.F. § 36 Abs. 1

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