In diesem Abschnitt werden einige praxisrelevante Fragen dargestellt und auch die speziell für die Körperschaftsteuer aktuelle Rechtsprechung mit anhängigen Rechtsfragen erläutert.

6.1 Mindestbesteuerung

Ein Verlustvortrag ist seit 2004 nur noch bis zu 1 Mio. EUR uneingeschränkt möglich. Höhere Beträge sind nur zu 60 % abziehbar. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wurde vom BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[1] angezweifelt. Der BFH hat aber die Mindestbesteuerung im Hauptsacheverfahren als nicht verfassungswidrig bestätigt.[2] Allerdings konnte offen bleiben, ob dies bei einem endgültigen Ausfall eines Verlustabzugs (Definitivsituation) anders zu würdigen ist. Hierzu sind zwei Verfahren beim BVerfG anhängig[3], sodass ein Einspruch weiterhin zu empfehlen ist.

[3] BVerfG, anhängige Verfahren, Az. 2 BvR 2998/12 und 2 BvL 19/14 (nach Vorlage durch BFH, Beschluss v. 26.2.2014, I R 59/12, BStBl 2014 II S. 1016).

6.2 Sanierungsklausel

Die ab 2008 geltenden Regelungen zum quotalen bzw. völligen Untergang des Verlustabzugs bei einer Anteilsübertragung[1] wurden durch eine sog. Sanierungsklausel entschärft.[2] Der Beteiligungserwerb muss dabei zum Ziel haben, eine Sanierung zu ermöglichen. Gefordert werden deshalb eine Sanierungsbedürftigkeit und auch eine Sanierungseignung. Aus einem Sanierungsplan sollte ersichtlich sein, wie eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert bzw. beseitigt werden soll; ob die Maßnahmen letztlich erfolgreich sind, ist unerheblich.

Seit 2011 war strittig, ob diese begünstigende Regelung eine nicht zulässige staatliche Beihilfe darstellt. Die EU-Kommission[3] hatte ein Prüfverfahren negativ entschieden. Etwas überraschend hat der EuGH[4] diese Entscheidung der EU-Kommission für nichtig erklärt.

Damit kann die bisher suspendierte Sanierungsklausel wieder angewendet werden. Der Gesetzgeber hat § 8c Abs. 1a KStG ab dem VZ 2008 bzw. für alle Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 wieder in Kraft gesetzt.[5] Damit können offene Einsprüche bzw. zurückgestellte Anträge nun geprüft und entschieden werden.

[2] § 8c Abs. 1a KStG i. d. F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung v. 16.7.2009, BStBl 2009 I S. 782.
[3] EU-Kommission, Beschluss v. 26.1.2011, IP/11/65.
[5] § 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 Teil I S. 2338.

6.3 Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

Bestand am 31.12.2006 ein Körperschaftsteuerguthaben, wurde dies förmlich festgestellt und seit 30.9.2008 in 10 jährlichen Raten ausbezahlt. Es ist allerdings nur eine Feststellung des Guthabens für die Körperschaftsteuer erfolgt. Die Feststellung eines Guthabens für den Solidaritätszuschlag ist gesetzlich nicht vorgesehen, obwohl dieser in der laufenden Besteuerung zwingend mit der Körperschaftsteuer einhergeht.

Ob dies rechtmäßig und verfassungskonform ist, wird bezweifelt. Dazu lagen bisher nur mehrere FG-Entscheidungen vor. Zwischenzeitlich hat sich auch der BFH damit befasst und ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel dazu geäußert. Zur abschließenden Klärung wurde diese Rechtsfrage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.[1] Gut, wer der bisherigen Empfehlung gefolgt ist und die Bescheide mit einem entsprechenden Antrag bzw. Einspruch offen gehalten hat. Diese Empfehlung gilt weiterhin.

[1] BFH, Beschluss v. 10.8.2011, I R 39/10, BFH/NV 2012 S. 135, BStBl 2012 II S. 603; BVerfG, anhängiges Verfahren mit Az. 2 BvL 12/11.

6.4 Steuerbefreiung

Zu der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG wurde für Inlandsbeteiligungen ab 2004 die sog. 5 %-Pauschale eingeführt.[1] Wird eine Beteiligung mit Gewinn veräußert, ist es fraglich, ob realisierte stille Reserven aus der Zeit vor 2004 ebenfalls hierunter fallen. Es scheint vertretbar, dass die stille Reserven aufzuteilen sind und nur Wertsteigerungen ab 2004 unter die 5 %ige Pauschalregelung fallen.[2] Das Hessische FG sah eine unzulässige Rückwirkung bei einem vollständigen Einbezug aller stillen Reserven.[3]

Der BFH[4] hat das FG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Hiergegen wurde jedoch Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass Einsprüche weiterhin ruhen können.[5]

6.5 Steuerliches Einlagekonto

In der Praxis ist festzustellen, dass insbesondere in den ersten Jahren (2008 ff.) oftmals unvollständige Feststellungserklärungen erstellt und damit die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zu niedrig...

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