Bestand am 31.12.2006 ein Körperschaftsteuerguthaben, wurde dies förmlich festgestellt und seit 30.9.2008 in 10 jährlichen Raten ausbezahlt. Es ist allerdings nur eine Feststellung des Guthabens für die Körperschaftsteuer erfolgt. Die Feststellung eines Guthabens für den Solidaritätszuschlag ist gesetzlich nicht vorgesehen, obwohl dieser in der laufenden Besteuerung zwingend mit der Körperschaftsteuer einhergeht.

Ob dies rechtmäßig und verfassungskonform ist, wird bezweifelt. Dazu lagen bisher nur mehrere FG-Entscheidungen vor. Zwischenzeitlich hat sich auch der BFH damit befasst und ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel dazu geäußert. Zur abschließenden Klärung wurde diese Rechtsfrage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.[1] Gut, wer der bisherigen Empfehlung gefolgt ist und die Bescheide mit einem entsprechenden Antrag bzw. Einspruch offen gehalten hat. Diese Empfehlung gilt weiterhin.

[1] BFH, Beschluss v. 10.8.2011, I R 39/10, BFH/NV 2012 S. 135, BStBl 2012 II S. 603; BVerfG, anhängiges Verfahren mit Az. 2 BvL 12/11.

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