Die Ermittlung auf der Anlage KSt 1 F-38 ist nur vorzunehmen durch bestimmte Wohnungsgesellschaften oder steuerbefreite Körperschaften, die bis zum 30.9.2008 einen Antrag nach § 34 Abs. 16 KStG stellen konnten. Nur in diesen Fällen wird ein positiver Endbestand des früheren EK 02 fortgeführt und gesondert festgestellt. In allen anderen Fällen ist bereits in 2008 oder 2009 ein Bescheid über die pauschale Nachbelastung zum Stand des fortgeschriebenen Endbetrags auf den 31.12.2006 ergangen.

Auch die Zeilen 32–45 sind nur relevant, wenn zuvor ein Antrag nach § 34 Abs. 16 KStG gestellt worden ist. Nur dann wird hier eine Körperschaftsteuererhöhung bei einer 2020 erfolgten Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung bzw. einem Formwechsel auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person ermittelt. Gleiches gilt bei einer Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (Wegzug) bzw. einem Vermögensübergang auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.

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