Die Finanzverwaltung lehnte eine Korrektur der Umgliederung nach Neufassung der §§ 36, 37 KStG ab, wenn der Feststellungsbescheid zum 31.12.2000 bestandskräftig war. Dies hat der BFH[1] als zutreffend bestätigt. Zu weiteren Einzelfragen sind aber aktuell beim BFH Verfahren[2] anhängig, die sich mit tatsächlichen und formellen Fragen zur erfolgten Umgliederung beim Systemwechsel befassen. Noch offene Einsprüche sollten deshalb weiterhin ruhend bleiben, auch wenn der BFH in einer ersten Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt hat.[3]

[2] Z. B. BFH, anhängiges Verfahren, Az. I R 37/14.
[3] BFH, Urteil v. 29.1.2015, I R 84/12; hiergegen Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG, Az. 2 BvR 928/15.

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