In diesem Abschnitt werden einige praxisrelevante Fragen dargestellt und auch die speziell für die Körperschaftsteuer aktuelle Rechtsprechung mit anhängigen Rechtsfragen erläutert.

6.1 Corona-Maßnahmen

Auch im Bereich der Körperschaftsteuer hat "Corona" seine Spuren hinterlassen. Erfreulicherweise überwiegend im positiven Sinne. Zu nennen ist die bereits oben angesprochene Erhöhung des Volumens für den Verlustrücktrag[1] auf zunächst 5 Mio. EUR und sodann auf aktuell 10 Mio. EUR.

Doch auch Änderungen im Rahmen des JStG 2020 brachten angesichts von Corona einige vorteilhafte Änderungen, z. B. für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Erhöhung der Besteuerungs-Freigrenze von 35.000 EUR auf 45.000 EUR.[2]

Eine Körperschaft, die in 2021 eine Corona-Hilfe erhalten hat, muss beachten, dass diese Hilfszahlung i. d. R. zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es eine Überbrückungshilfe, Neustarthilfe oder ein ähnlicher Zuschuss aus Bundes- oder Ländermitteln war.

[2] § 64 Abs. 3 AO i. d. F. des JStG 2020, BGBl 2020 I S. 3096.

6.2 Mindestbesteuerung

Ein Verlustvortrag ist seit 2004 nur noch bis zu 1 Mio. EUR uneingeschränkt möglich. Höhere Beträge sind nur zu 60 % abziehbar. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wurde vom BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[1] angezweifelt. Der BFH hat aber die Mindestbesteuerung im Hauptsacheverfahren als nicht verfassungswidrig bestätigt.[2] Allerdings konnte offen bleiben, ob dies bei einem endgültigen Ausfall eines Verlustabzugs (Definitivsituation) anders zu würdigen ist. Hierzu sind zwei Verfahren beim BVerfG anhängig[3], sodass ein Einspruch weiterhin zu empfehlen ist.

[3] BVerfG, anhängige Verfahren, Az. 2 BvR 2998/12 und 2 BvL 19/14 (nach Vorlage durch BFH, Beschluss v. 26.2.2014, I R 59/12, BStBl 2014 II S. 1016).

6.3 Sanierungsklausel

Die ab 2008 geltenden Regelungen zum quotalen bzw. völligen Untergang des Verlustabzugs bei einer Anteilsübertragung[1] wurden durch eine sog. Sanierungsklausel entschärft.[2] Der Beteiligungserwerb muss dabei zum Ziel haben, eine Sanierung zu ermöglichen. Gefordert werden deshalb eine Sanierungsbedürftigkeit und auch eine Sanierungseignung. Aus einem Sanierungsplan sollte ersichtlich sein, wie eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindert bzw. beseitigt werden soll; ob die Maßnahmen letztlich erfolgreich sind, ist unerheblich.

Seit 2011 war strittig, ob diese begünstigende Regelung eine nicht zulässige staatliche Beihilfe darstellt. Die EU-Kommission[3] hatte ein Prüfverfahren negativ entschieden. Etwas überraschend hat der EuGH[4] diese Entscheidung der EU-Kommission für nichtig erklärt.

Damit kann die bisher suspendierte Sanierungsklausel wieder angewendet werden. Der Gesetzgeber hat § 8c Abs. 1a KStG ab dem VZ 2008 bzw. für alle Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 wieder in Kraft gesetzt.[5] Damit können offene Einsprüche bzw. zurückgestellte Anträge nun geprüft und entschieden werden.

Es steht zu befürchten, dass die Sanierungsklausel durch die negativen wirtschaftlichen Folgen von Corona künftig eine noch bedeutendere Rolle spielen wird. Erfreulich ist, dass nun zumindest in rechtlicher Hinsicht dazu Klarheit besteht.

[2] § 8c Abs. 1a KStG i. d. F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung v. 16.7.2009, BStBl 2009 I S. 782.
[3] EU-Kommission, Beschluss v. 26.1.2011, IP/11/65.
[5] § 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338.

6.4 Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

Bestand am 31.12.2006 ein Körperschaftsteuerguthaben, wurde dies förmlich festgestellt und seit 30.9.2008 in 10 jährlichen Raten ausbezahlt. Es ist allerdings nur eine Feststellung des Guthabens für die Körperschaftsteuer erfolgt. Die Feststellung eines Guthabens für den Solidaritätszuschlag ist gesetzlich nicht vorgesehen, obwohl dieser in der laufenden Besteuerung zwingend mit der Körperschaftsteuer einhergeht.

Ob dies rechtmäßig und verfassungskonform ist, wird bezweifelt. Auch der BFH hat sich damit befasst und ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel dazu geäußert. Zur abschließenden Klärung wurde diese Rechtsfrage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerfG hat die Vorlage des BFH jedoch für unzulässig erklärt.[1] Damit ist die Rechtsfrage nun wieder in der Hand des BFH[2]; die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Gut, wer der bisherigen Empfehlung gefolgt ist und die Bescheide mit einem entsprechenden Antrag bzw. Einspruch offen gehalten hat. Diese Empfehlung gilt weiterhin.

[2] BFH, fortgeführtes anhängiges Verfahren, Az bei...

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