Strittig ist die Norm des § 8c KStG für Anteilsübertragungen mit mehr als 50 % innerhalb von 5 Jahren. In diesen Fällen kommt es zum vollständigen Verlustuntergang. Allerdings könnte darin ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip zu sehen sein. Hierüber hatte das BVerfG (noch) nicht zu entscheiden. Zudem hat es angedeutet, dass ab 2016 mit der Einführung des § 8d KStG ggf. eine andere Beurteilung durchgreifen könnte.[1] Dennoch sollten auch für mehrheitsvermittelnde Anteilserwerbe negative Bescheide mit Einspruch offen gehalten werden. Denn mittlerweile hat das FG Hamburg diese Rechtsfrage dem BVerfG vorgelegt.[2]

[1] Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften.
[2] FG Hamburg, Beschluss v. 29.8.2017, 2 K 245/17; Az. beim BVerfG: 2 BvL 19/17. Ferner ist beim BFH ein mit Beschluss v. 28.10.2011, BFH/NV 2012 S. 605 ausgesetztes Verfahren unter Az. I R 3/19 (zuvor: I R 31/11) anhängig.

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