Die jährliche Körperschaftsteuererklärung ist von den in § 1 Abs. 1 KStG und § 2 KStG genannten Körperschaften abzugeben. Dies sind insbesondere die GmbH, AG und Genossenschaften sowie Vereine, die mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig sind. Doch auch eine Limited ist von der Abgabepflicht betroffen, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Gleiches gilt ebenso für die UG (haftungsbeschränkt) als Variante der GmbH.[1] Auch diese muss jährlich eine Steuererklärung abgeben.

Neu hinzugekommen in den Kreis der erklärungspflichtigen Gesellschaften sind die Personengesellschaften, welche das Optionsmodell gem. § 1a KStG gewählt haben und sich auf Antrag im VZ 2022 wie eine Körperschaft besteuern lassen.[2]

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