In dieser Anlage werden ausländische Erträge aufgenommen, zu denen eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Steuer (Quellensteuer) beantragt wird. Die Anlage AESt ist so konzipiert, dass für jeden Staat bzw. jeden Fonds eine gesonderte Anlage verwendet wird. Benötigt wird die Anlage insbesondere dann, wenn mit dem ausländischen Staat kein DBA besteht oder ein solches die Anrechnung der Quellensteuern zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorsieht.
Die Trennung nach der Quelle der ausländischen Einkünfte bzw. den daraus resultierenden Steuern wird durch eine Teilung der Anlage in zwei Abschnitten abgebildet:
- die Zeilen 3-30a für ausländische Einkünfte und Steuern aus einer eigenen Tätigkeit – davon insbesondere die Zeilen 9-26 für Investmenterträge aus Aktienfonds, Mischfonds bzw. Immobilienfonds – und
- die Zeilen 31-35 für ausländische Einkünfte und Steuern aus einer mitunternehmerischen Beteiligung.
Neue Steuerregeln für Investmentfonds
Die Besteuerung von Investmentfonds hat sich seit 2018 grundlegend geändert. Auf Ebene des Anlegers sind eine Barausschüttung und/oder eine Vorabpauschale sowie ggf. der Gewinn aus einer Rückgabe oder Veräußerung der Fondsanteile steuerpflichtig. Schüttet der Fonds nicht oder nur geringfügig aus, kommt die neue Vorabpauschale zum Ansatz. Neu ist auch eine sog. Teilfreistellung, die bei einer Körperschaft zwischen 40 und 80 % beträgt und sich an der Art der Fondsanteile orientiert. Nur für Spezial-Investmentfonds ist die bisherige transparente Besteuerung im Wesentlichen erhalten geblieben. Für diese sind ab 2023 die Angaben in den neuen Vordrucken SPIF und SPIFA zu erklären.
In den jeweiligen Zeilen werden die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte – also einschließlich der einbehaltenen ausländischen Steuer – erklärt und die dazugehörigen ausländischen Steuern eingetragen. Wichtig hierbei ist, dass nur Steuern zu berücksichtigen sind, die der deutschen Körperschaftsteuer entsprechen. Zudem darf die Steuer nur insoweit erklärt werden, als kein Ermäßigungsanspruch im ausländischen Staat geltend gemacht werden kann. Ist eine ausländische Quellensteuer nicht anrechenbar, z. B. weil diese nicht der deutschen Körperschaftsteuer entspricht, kann diese in einer gesonderten Zeile eingetragen und so bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden.
In Zeile 30a kann eine anzurechnende fiktive ausländische Steuer erklärt werden.
Ein weiterer Abschnitt (Zeilen 36–40) enthält die entsprechenden Daten, welche aus einer Organgesellschaft resultieren.
In den Zeilen 41 und 42 werden ausländische Steuerbeträge erklärt, für welche nur ein Abzug vom Einkommen erfolgen soll.
Steuerabzug
Solch ein Antrag zum Abzug der ausländischen Steuer ist sinnvoll, wenn die Körperschaft keine deutsche Körperschaftsteuer zu bezahlen hat, insbesondere weil im Wirtschaftsjahr nur ein Verlust erzielt worden ist. In diesem Fall würde eine Anrechnung ins Leere laufen. Durch den Abzug erhöht die ausländische Steuer wenigstens noch den laufenden Verlust und kann sich über den Verlustabzug steuermindernd auswirken. Der Antrag wird durch die Eingabe einer "1" bei Kz. 36.132 in Zeile 41 gestellt und in Zeile 42 wird der Betrag der abzuziehenden ausländischen Steuer eingetragen.