In diesem Abschnitt werden einige praxisrelevante Fragen dargestellt und auch die speziell für die Körperschaftsteuer aktuelle Rechtsprechung mit anhängigen Rechtsfragen erläutert.

6.1 Corona-Maßnahmen I

Auch im Bereich der Körperschaftsteuer hat "Corona" seine Spuren hinterlassen. Erfreulicherweise überwiegend im positiven Sinne. Zu nennen ist die bereits oben angesprochene Erhöhung des Volumens für den Verlustrücktrag[1] auf zunächst 5 Mio. EUR und sodann auf aktuell 10 Mio. EUR.

Doch auch Änderungen im Rahmen des JStG 2020 brachten angesichts von Corona einige vorteilhafte Änderungen, z. B. für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe die Erhöhung der Besteuerungs-Freigrenze von 35.000 EUR auf 45.000 EUR.[2]

Eine Körperschaft, die in 2023 noch eine Corona-Hilfe erhalten hat, muss beachten, dass diese Hilfszahlung i. d. R. zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen führen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob es eine Überbrückungshilfe, Neustarthilfe oder ein ähnlicher Zuschuss aus Bundes- oder Ländermitteln war. Wurden Hilfsgelder zurückgezahlt, stellen diese Betriebsausgaben dar, ggf. bereits vor der Rückzahlung durch die Bildung einer Rückstellung. Allerdings ist die Steuerpflicht der Corona-Hilfszahlungen nicht unumstritten. Zwar hat das FG Düsseldorf[3] eine "Überbrückungshilfe Plus" als steuerpflichtige Betriebseinnahmen gewertet und eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2d oder § 3 Nr. 11 EStG verneint. Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig geworden, da der Kläger in Revision gegangen[4] ist. Es empfiehlt sich damit, entsprechende Steuerbescheide unter Hinweis auf das Revisionsverfahren mit Einspruch offenzuhalten.

[2] § 64 Abs. 3 AO i. d. F. des JStG 2020, BGBl 2020 I S. 3096.
[4] BFH, anhängiges Verfahren, Az. VIII R 34/23.

6.2 Corona-Maßnahmen II

Bereits in 2022 kam es zu Änderungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.6.2022. Folgende Änderungen sind auch für Körperschaften relevant:

  • Die abgeschaffte Abzinsung von Verbindlichkeiten.[1] Diese Änderung gilt zwar generell erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Doch auf Antrag kann auch bereits in früheren Wirtschaftsjahren von einer Abzinsung abgesehen werden.
  • Die um ein weiteres Jahr verlängerte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter.[2]
  • Ferner die ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängerte Reinvestitionsfrist für § 6b-Rücklagen.[3]
  • Ebenso wurde auch die Reinvestitionsfrist zu § 7g EStG verlängert.[4]
  • Und ergänzend zu den unter Tz. 6.1 aufgeführten Änderungen zum Verlustabzug wurde der Verlustrücktrag ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf 2 Jahre erweitert.[5]

6.3 Mindestbesteuerung

Ein Verlustvortrag ist seit 2004 nur noch bis zu 1 Mio. EUR uneingeschränkt möglich. Höhere Beträge sind nur zu 60 % abziehbar. Ob diese Regelung verfassungsgemäß ist, wurde vom BFH in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung[1] angezweifelt. Der BFH hat aber die Mindestbesteuerung im Hauptsacheverfahren als nicht verfassungswidrig bestätigt.[2] Allerdings konnte offen bleiben, ob dies bei einem endgültigen Ausfall eines Verlustabzugs (Definitivsituation) anders zu würdigen ist. Hierzu sind drei Verfahren beim BVerfG anhängig[3], sodass ein Einspruch weiterhin zu empfehlen ist.

[3] BVerfG, anhängige Verfahren, Az. 2 BvR 2998/12 und 2 BvR 242/17, sowie Az. 2 BvL 19/14 (nach Vorlage durch BFH, Beschluss v. 26.2.2014, I R 59/12, BStBl 2014 II S. 1016).

6.4 Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

Bestand am 31.12.2006 ein Körperschaftsteuerguthaben, wurde dies förmlich festgestellt und seit 30.9.2008 in 10 jährlichen Raten ausbezahlt. Es ist allerdings nur eine Feststellung des Guthabens für die Körperschaftsteuer erfolgt. Die Feststellung eines Guthabens für den Solidaritätszuschlag ist gesetzlich nicht vorgesehen, obwohl dieser in der laufenden Besteuerung zwingend mit der Körperschaftsteuer einhergeht.

Ob dies rechtmäßig und verfassungskonform ist, wird bezweifelt. Auch der BFH hat sich damit befasst und ebenfalls verfassungsrechtliche Zweifel dazu geäußert. Zur abschließenden Klärung wurde diese Rechtsfrage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Das BVerfG hat die Vorlage des BFH jedoch für unzulässig erklärt.[1] Damit ist die Rechtsfrage nun wieder in der Hand des BFH[2]; die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Gut, wer der bisherigen Empfehlung gefolgt ist und die Bescheide mit einem entsprechenden Antrag bzw. Einspruch offen gehalten hat. Diese Empfehlung gilt weiterhin.

[2] BFH, fortgeführtes anhängiges Verfahren, neues Az. beim BFH I R 49/21.

6.5 Steuerbefreiung

Zu der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2...

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