Zusammenfassung
Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2023 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz dargestellt. Das dient dem besseren Verständnis und erleichtert damit regelmäßig, die einzelnen Vordrucke und Anlagen der Erklärung korrekt zu erstellen bzw. die Eintragungen zur elektronischen Erklärung vollständig und richtig vorzunehmen. Wie in jedem Jahr haben sich auch 2023 einige Änderungen an den Erklärungsvordrucken ergeben; diese werden besonders angesprochen. Zwei Vordrucke sind ab 2023 neu hinzugekommen.
Damit die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt, wird nicht jede Zeile der Vordrucke angesprochen. Vielmehr wird ganz bewusst auf Ausführungen zu seltenen Sachverhalten verzichtet, um die ohnehin schon schwierige Materie nicht noch mehr zu komplizieren. Nicht aufgegriffen werden daher z. B. Fragen im Zusammenhang mit einer Organschaft, Fälle der Liquidation oder Umwandlung, Besonderheiten für Genossenschaften und Vereine. Schwerpunkte sind vielmehr alle übrigen wesentlichen Punkte und Angaben, die eine Vielzahl von Körperschaften betreffen. Besondere Hinweise erfolgen insbesondere zu geänderten Zeilen und Kennzahlen. Die grundsätzlichen Erläuterungen werden durch ein abschließendes Fallbeispiel abgerundet, das die Handhabung und die erforderlichen Eintragungen praxisnah aufzeigt.
Die Rechtsgrundlagen für die Einkommensermittlung ergeben sich aus den §§ 7 und 8 KStG, die im Wesentlichen auf die Gewinnermittlungsregelungen im EStG verweisen. Die speziellen körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen finden sich in den §§ 8a–13 KStG, sowie §§ 23–26 KStG. Sonderregelungen für Organschaften enthalten die §§ 14–19 KStG.
Die gesetzlichen Grundlagen für die zu treffenden Feststellungen finden sich in den §§ 27–38 KStG.
1 Allgemeines
1.1 Erklärungspflicht
Die jährliche Körperschaftsteuererklärung ist von den in § 1 Abs. 1 KStG und § 2 KStG genannten Körperschaften abzugeben. Dies sind insbesondere die GmbH, AG und Genossenschaften sowie Vereine, die mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig sind. Doch auch eine Limited ist von der Abgabepflicht betroffen, wenn sie ihre Geschäftsleitung in Deutschland hat. Gleiches gilt ebenso für die UG (haftungsbeschränkt) als Variante der GmbH. Auch diese muss jährlich eine Steuererklärung abgeben.
In den Kreis der erklärungspflichtigen Gesellschaften hinzugekommen sind seit 2022 die Personengesellschaften, welche das Optionsmodell gem. § 1a KStG gewählt haben und sich auf Antrag wie eine Körperschaft besteuern lassen.
1.2 Erklärungsfrist
Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2023 bis zum 31.7.2024 abzugeben. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2025 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.
Erweiterte allgemeine Fristverlängerung
Bedingt durch die fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2023 zu verlängern. Die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige wurde bis zum 2.9.2024 ausgedehnt. Für Steuerpflichtige, deren Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Abgabefrist allgemein bis zum 2.6.2025.
1.3 Zuständiges Finanzamt
Die Erklärungsvordrucke sind bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. der Verwaltungssitz der Körperschaft befindet. Der Ort der Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung, also der Ort, an dem der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Nur wenn sich ein Ort der Geschäftsleitung nicht eindeutig bestimmen lässt oder dieser nicht im Inland liegt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der eingetragene Firmensitz (Satzungssitz) liegt.
1.4 Zu versteuerndes Einkommen
Was als Einkommen der Körperschaft gilt und wie dies zu ermitteln ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes. So ist auch bei der Körperschaftsteuer die Grundlage der Besteuerung das zu versteuernde Einkommen. Deshalb wird die Körperschaftsteuer auch als "Einkommensteuer der Körperschaften" bezeichnet.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen, wie z. B. die Besteuerung von Dividenden. Diese werden bei der Einkommensteuer seit 2009 nach dem Teileinkünfte...