Leitsatz
Nach Auffassung des Gerichts ist die Körperschaftsteuerpflicht einer Vorgesellschaft, deren Gründung scheitert, von Anfang an zu verneinen, wenn die Eintragungsabsicht entweder von Anfang an gefehlt hat oder aber zwar erst nachträglich entfallen ist, die Gesellschafter den Geschäftsbetrieb jedoch nach dem Scheitern der Gründung (d.h. nach Aufgabe der Gründungsabsicht) fortführen.
Sachverhalt
Mit Vertrag vom 28.1.1998 gründeten A und B die Klägerin, die B & Co Transport und Logistik GmbH. Nach dem Gründungsvertrag sollte es sich um eine Bargründung handeln, das erste Wirtschaftsjahr sollte am 1.2.1998 beginnen und am 31.1.1999 enden. Noch am 28.1.1998 beantragten die Gesellschafter die Anmeldung der Klägerin beim Handelsregister. Diesen Antrag wies das Handelsregistergericht am 4.8.1999 ab; einen neuen Antrag auf Eintragung stellten die Gesellschafter nicht. Am 11.6.1999 stellte die X- Ersatzkasse einen Insolvenzantrag, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.12. 1999 mangels Insolvenzmasse ablehnte. Die unter der Bezeichnung "GmbH i. G." eingereichte Gewerbeanmeldung vom 8.9.1999 wies als Beginn der Tätigkeit der Klägerin den 1.2.1998 aus. Aufgrund der Nichtabgabe von Steuererklärungen für 1999 wurden die Besteuerungsgrundlagen für den Gewerbesteuermessbetrag und für die Körperschaftsteuer geschätzt und das verwendbare Eigenkapital gem. § 47 KStG festgesetzt. Die Bescheide richtete das Finanzamt an die Klägerin mit dem Zusatz "i. L." und gab sie Herrn A als Liquidator der Klägerin bekannt.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Einspruch mit der Begründung eingelegt, dass die Klägerin am 30.10.1999 den Betrieb eingestellt habe und der Betrieb von der Y Transport GmbH am 1.11.1999 übernommen worden sei. Die Klägerin habe im Wirtschaftsjahr 1998/1999 einen Verlust von etwa DM 250.000,- erzielt, so dass die Schätzung nicht gerechtfertigt sei. Nach erfolglosem Einspruch wurde Klage erhoben.
Entscheidung
Das Gericht stellt fest, dass zu Unrecht die Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin angenommen wurde. Steuerrechtlich ist die zwischen den Gesellschaftern A und B geschlossene Gesellschaft als Offene Handelsgesellschaft gemäß § 2 HGB a.F. anzusehen, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 HGB a.F. ein Grundhandelsgewerbe betrieb und deren Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind. Der Körperschaftsteuerpflicht unterliegt nach § 1 Nr. 1 KStG u.a. eine GmbH. Eine GmbH entsteht gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG erst mit der Eintragung im Handelsregister, zu der es im Streitfall nicht gekommen ist. Im Streitfall handelte sich auf Grund der Errichtung der Gesellschaft durch den Vertrag vom 28. 1.1998 nur um eine so genannte Vorgesellschaft, die der Entstehung einer GmbH vorangeht. Allerdings behandelt die Finanzrechtsprechung auch bereits die Vorgesellschaft als körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Eintragung in das Handelsregister nachfolgt, die Gründergesellschaft (Vorgesellschaft) eine nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit aufgenommen hat und auf sie Vermögen übertragen wurde. Eine uneingeschränkte Anwendung auf den vorliegenden Fall scheitert an der Nichteintragung im Handelsregister und dem Wegfall der Eintragungsabsicht, nachdem die Gesellschafter die Ablehnung der Eintragung durch das Handelsregistergericht am 4.8.1999 nicht zum Anlass genommen haben, einen erneuten, korrigierten Antrag zu stellen.
Hinweis
Durch die Zulassung zur Revision bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheiden wird.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 02.07.2003, 2 K 1666/01