Gewinnanteil

Das Gesetz gibt die Gewinnverteilung vor: Zunächst erhält jeder Gesellschafter 4 % auf seinen Kapitalanteil, der Rest wird nach Köpfen verteilt.[1] Da diese gesetzliche Grundregel nicht immer den Interessen der Gesellschafter entsprechen wird, ist es gut, dass diese auch abweichend vereinbart werden kann. Vor allem, wenn nicht alle Gesellschafter eine gleich hohe Kapitaleinlage zu erbringen haben, sollte die Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden.

Das gilt ebenso für die Entnahmerechte der Gesellschafter. Auch diese können abweichend von der gesetzlichen Vorgabe vereinbart werden. Ansonsten kann ein Kommanditist lediglich seinen Gewinnanteil entnehmen, ein Komplementär zudem bis zu 4 % seines Kapitalanteils. Diese Vorgabe kann z. B. in Verlustjahren nicht sachgerecht sein.

Widerspruchsrecht

Ein geschäftsführender Gesellschafter kann den Vorhaben eines anderen Geschäftsführers widersprechen und hat damit eine erhebliche Einwirkungsmöglichkeit. Ein Geschäft muss unterbleiben, wenn er Widerspruch einlegt.[2]

Kontrollrechte

Hingegen haben nicht geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter keine Widerspruchsmöglichkeit. Deshalb sind deren Unterrichtungs- und Kontrollrechte umso wichtiger. Ein Komplementär darf die Geschäftsräume betreten, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Geschäftsbücher und andere Unterlagen der KG einsehen und sich eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen.[3]

Dem regelmäßig von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Kommanditisten[4] steht hingegen nur das Recht auf eine Kopie des Jahresabschlusses zu, sowie zu dessen Überprüfung die Einsichtsmöglichkeit in die Bücher und Papiere.[5]

Stimmrechte

Über nicht alltägliche Geschäftsvorfälle wird in einer Gesellschafterversammlung beschlossen. Darin hat grundsätzlich jeder Gesellschafter – auch der Kommanditist – unabhängig von der Höhe der Kapitaleinlage eine Stimme.[6] Jedoch wird das Stimmrecht in der Praxis meist abweichend, z. B. entsprechend den Kapitaleinlagen, im Gesellschaftsvertrag geregelt und ggf. auch die Mehrheitserfordernisse für eine Abstimmung festgelegt.

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