(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. ABl. L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach § 2 a Absatz 5 AO entsprechend gilt:
1. |
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
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2. |
aus dem Achten Teil – Bußgeldvorschriften – § 384 a. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 20 des Landesdatenschutzgesetzes tritt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden.
(4) § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
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