(1) 1Behörden und sonstige Stellen des Landes (öffentliche Stellen) sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Geschäftspartnern (Geschäftspartnerdaten) berechtigt, soweit dies für Zwecke der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, der Abwicklung der Buchführung, des Zahlungsverkehrs, der Rechnungslegung, des Mahnwesens, der Beitreibung von Forderungen und zur Sicherstellung der Revisionssicherheit erforderlich ist. 2Geschäftspartner im Sinne der Vorschrift sind alle natürlichen und juristischen Personen, mit denen das Land Baden-Württemberg in rechtlicher oder geschäftlicher Beziehung steht.

 

(2) 1Die Landesoberkasse Baden-Württemberg unterhält in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit eine zentrale elektronische Geschäftspartnerdatei. 2Sie kann anderen öffentlichen Stellen Geschäftspartnerdaten aus der Geschäftspartnerdatei bereitstellen, soweit dies zur Erfüllung von deren Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. 3Hierzu kann sie ein automatisiertes Verfahren einrichten, das den Abruf der Geschäftspartnerdaten ermöglicht.

 

(3) 1Die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beurteilt sich nach den für die Erhebung und Bereitstellung der Geschäftspartnerdaten geltenden Vorschriften. 2Die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende öffentliche Stelle. 3Öffentliche Stellen dürfen der Landesoberkasse Baden- Württemberg zur Pflege der Geschäftspartnerdatei Geschäftspartnerdaten übermitteln.

 

(4) 1Das Nähere zur Umsetzung dieser Vorgaben, insbesondere zu Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, regelt das Finanzministerium durch Rechtsverordnung. 2Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – ABl. L 117 vom 4. 5. 2016, S. 1) und das Landesdatenschutzgesetz unberührt.

[1] § 34a eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 09.04.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge