(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die folgenden Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. ABl. L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach § 2 a Absatz 5 AO entsprechend gilt:
1. |
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
a) |
über den Anwendungsbereich § 2 a Absatz 5, |
b) |
über die Verarbeitung geschützter Daten §§ 29 b und 29 c, |
c) |
über das Steuergeheimnis §§ 30 bis 31 c mit folgenden Maßgaben:
aa) |
bei der Hundesteuer darf in Schadens fällen und bei Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt, Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an die zuständigen Behörden und die Schadensbeteiligten gegeben werden, bei Kampfhunden nach § 1 Absatz 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl. S. 574), die zuletzt durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 79) geändert worden ist, dürfen die Gemeinden Namen und Anschrift der Halter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über Kampfhunde verarbeiten und an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, |
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d) |
über die Rechte der betroffenen Personen §§ 32 a bis 32 f mit der Maßgabe, dass in § 32 c Absatz 5 an die Stelle der zuständigen obersten Finanzbehörde die zuständige oberste Landesbehörde tritt, |
e) |
über die Datenschutzaufsicht § 32 h Absatz 1, Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der entwickelnden Finanzbehörde die Stelle tritt, die Aufgaben der Entwicklung von automatisierten Verfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit bei der automatisierten Datenverarbeitung wahrnimmt, |
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2. |
aus dem Achten Teil – Bußgeldvorschriften – § 384 a. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften sind jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 20 des Landesdatenschutzgesetzes tritt.
(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes für Justiz- und Bußgeldbehörden.
(4) § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.