(1) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 (GVOBl. M-V S. 113) außer Kraft.

 

(2) 1Satzungen, die aufgrund des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522, 916), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) gültig erlassen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. 2Sie sind bis zum 1. Januar 2007 dem geänderten Recht anzupassen.

 

(3) Soweit sich für bestehende Abgabesatzungen ein Rechtsmangel daraus ergibt, dass das Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833) geändert worden ist, die Heranziehung zu Beiträgen keiner zeitlichen Obergrenze unterwirft, ist dieser Rechtsmangel mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) unbeachtlich.

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