Die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts können für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) und für die Nutzung ihrer Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.

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