Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten alle Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Kommunen im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 zur Erhebung von Abgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes berechtigten und die im Land Thüringen gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Kraft geblieben sind, außer Kraft; dies gilt insbesondere für die Anordnung über die Erhebung der Kulturabgabe vom 18. Februar 1955 (GBl. II S. 54), die Verordnung über die Erhebung der Hundesteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 381) sowie die Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 18. Juli 1957 (GBl. I Nr. 49) und die Zweite Verordnung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 27. Mai 1964 (GBl. II S. 559).

[1] Geändert durch Zehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - Aufhebung der Straßenausbaubeiträge. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

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