Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus Betrieben mit mehr als 4.000 EW der in der Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Industriebranchen in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn ab 1. Januar 2001 das Abwasser entsprechend § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem Stand der Technik behandelt wird.

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