OFD Niedersachsen, Verfügung v. 20.4.2011, S 7100 - 174 - St 171

Kommunale Wasserversorgungsunternehmen sind Betriebe gewerblicher Art von Gemeinden oder Kapitalgesellschaften, an denen die Gemeinden beteiligt sind. Sie erbringen unabhängig von der Rechtsform steuerbare und steuerpflichtige Leistungen.

 

1. Legen von Hauswasseranschlüssen

Das Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen ist eine eigenständige Leistung. Sie fällt unter den Begriff Lieferung von Wasser i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Einzelheiten ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 7.4.2009, BStBl 2009 I S. 531 sowie der Rundverfügung vom 28.4.2009, S 7282 – 60 – StO 173/S 7221 – 121 – StO 184. Ergänzend gilt Folgendes:

  • Hausanschlussleistungen der Betreiber von Wassernetzen, die zwar selbst auch Wasser liefern, dies jedoch nicht an ihren Anschlusskunden, sondern an einen Dritten, der seinerseits diesen Anschlusskunden beliefert, sind ermäßigt zu besteuern.
  • Der ermäßigte Steuersatz kommt nur in Betracht für Leistungen zur Errichtung und zum Unterhalt des allgemeinen öffentlichen Versorgungsnetzes. Dieses Netz endet an der Hauptabsperreinrichtung bzw. dem Hauptwasserzähler. Arbeiten am Hausnetz selbst wie z.B. die Einrichtung eines weiteren Gartenwasserzählers oder jede Leistung an Einrichtungen, die nicht in das Eigentum des Wasserversorgers übergehen, unterliegen daher stets dem Regelsteuersatz.
  • Ein Wasserversorger kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er die Hausanschlussleitungen im eigenen Versorgungsgebiet durchführt. Hinsichtlich der Hausanschlussleistungen, die er bei Endkunden anderer Wasserversorger oder gegenüber Dritten ausführt, ohne diese selbst mit Wasser zu beliefern, ist der Wasserversorger wie ein Unternehmer zu behandeln, der selbst kein Wasser liefert.
 

2. Vermietung von Wasseruhren und Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser

Die Vermietung von Standrohren zur Bereitstellung von Bauwasser und die Vermietung von Wasseruhren sind Nebenleistungen zur ermäßigt besteuerten Lieferung von Wasser. Das gilt unabhängig davon, ob für die Vermietung ein gesondertes Entgelt berechnet wird oder sich der Wasserbezugspreis erhöht.

 

3. Weiterleitung von Ablesedaten an eine Gemeinde oder einen Landkreis

Wasserversorgungsunternehmen leiten Ablesedaten an den Hoheitsbereich von Gemeinden und Landkreisen zur Festsetzung der Abwassergebühren weiter. Dabei treten unterschiedliche Fallgestaltungen auf.

 

3.1 Gemeinde oder Landkreis leistet Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen

Nach § 12 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) kann eine Gemeinde oder ein Landkreis durch Satzung bestimmen, dass Dritte, die in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Sachverhalt stehen, an den die Abgabepflicht anknüpft, anstelle der Beteiligten gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, ihnen die zur Abgabenfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

Macht eine Gemeinde oder ein Landkreis davon Gebrauch und verpflichtet sie die Wasserversorgungsunternehmen in der Abwassersatzung dazu, die Verbrauchsgrundlagen der Wasserabnehmer zur Feststellung der Abwassermenge mitzuteilen, dann ist die Kostenerstattung nicht umsatzsteuerbarer Schadenersatz (Abschnitt 3 Abs. 9 UStAE). Nach § 107 AO haben Auskunftspflichtige einen Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. § 11 NKAG erklärt diese Vorschrift für anwendbar. Sind die Wasserversorgungsunternehmen nach der Abwassersatzung selbst zur Auskunft verpflichtet, steht ihnen somit eine Entschädigung zu.

Legt die Gemeinde oder der Landkreis in der Abwassersatzung den Wasserversorgungsunternehmen keine Auskunftspflicht auf, dann ist die Kostenerstattung steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung des Wasserversorgungsunternehmens.

 

3.2 Gemeinde oder Landkreis leistet keine Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen

Das Wasserversorgungsunternehmen erbringt mit der Weitergabe der Daten eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG).

Bemessungsgrundlage sind die bei Ausführung der Leistungen entstandenen Kosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG). Dabei sind lediglich die Kosten der Datenweitergabe anzusetzen, wie z.B. anteilige Bürokosten, Übermittlungskosten, Kosten für die Zusammenstellung der Daten für die Gemeinde, Kosten für spezielle Auswertungen für die Gemeinden u.Ä. Die Kosten der Datenerhebung sind dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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