Leitsatz
Bereits bei Bildung der Ansparrücklage nach § 7g EStG muss der Steuerpflichtige die voraussichtliche Investition so konkret und genau bezeichnen, dass im Falle der Investition festgestellt werden kann, ob die vorgenommene Investition tatsächlich der voraussichtlichen Investition entspricht. Die Benennung eines genauen Investitionszeitpunkts ist hierbei nicht erforderlich. Die wiederholte Rücklagenbildung, ohne tatsächliche Vornahme einer Investition, ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO.
Sachverhalt
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 erklärte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt. In seiner der Einkommensteuererklärung beigefügten Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG bildete er eine Ansparrücklage in Höhe von 80.000 DM für ein Fahrzeug der Marke X im Wert von 160.000 DM. Für den Veranlagungszeitraum 1997 hatte der Kläger ebenfalls eine Ansparrücklage für ein Fahrzeug der Marke X gebildet und diese im Rahmen der Gewinnermittlung für das Jahr 1999 wieder aufgelöst.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der zuständige Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass bezüglich der beabsichtigten Investition in ein Fahrzeug der Marke X weder Aufzeichnungen über die Art des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes (konkrete Bezeichnung und jeweiliger Preis, ggf. Kostenvoranschläge) noch Einzelheiten zum voraussichtlichen Anschaffungszeitpunkt (Jahr, Quartal oder Monat) vorliegen würden. Es mangele an der konkreten Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, der Ermittlung der Investitionskosten und an der mindestens monatsgenauen Angabe des Investitionszeitpunkts. Weiterhin teilte der steuerliche Berater des Steuerpflichtigen dem Finanzamt auf Nachfrage mit, dass der Steuerpflichtige kein Fahrzeug der Marke X angeschafft habe, sondern ein Fahrzeug Y, also ein Fahrzeug mit völlig anderen Einsatzfähigkeiten. Die gebildete Ansparrücklage in Höhe von 80.000 DM wurde vom Finanzamt steuerlich nicht anerkannt, der Gewinn für 1999 wurde entsprechend berichtigt.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat es zu Unrecht abgelehnt, im Streitjahr 1999 die vom Kläger gebildete Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 80.000 DM gewinnmindernd zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Dies erfordert bereits zu diesem Zeitpunkt insbesondere konkrete Angaben zur Funktion des noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts. Die Angabe des Investitionszeitpunkts ist hingegen keine Voraussetzung für die Gewährung der Ansparrücklage. Durch die Benennung des Fahrzeugs der Marke X und die Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten von 160.000 DM ist die beabsichtigte, voraussichtliche Investition ausreichend konkret bezeichnet worden, so dass es der Benennung eines Investitionszeitpunkts nicht bedarf.
Hinweis
Im Streitfall steht der Zulässigkeit der Bildung der Ansparrücklage im Streitjahr 1999 auch nicht entgegen, dass der Kläger bereits für das Jahr 1997 eine Ansparrücklage für die Anschaffung eines Fahrzeugs der Marke X gebildet hat, die im Jahr 1999 im Hinblick auf den nicht erfolgten Erwerb wieder aufgelöst wurde. Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht daran gehindert für dieselbe Investition eine erneute Rücklage zu bilden, wenn die bisherige Rücklage wegen Fristablaufs nach § 7 g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen ist.
Das FG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick darauf zu, dass der BFH bislang zur Erforderlichkeit der Benennung des Investitionszeitpunktes noch nicht abschließend Stellung genommen hat und sowohl die Finanzverwaltung als auch verschiedene Finanzgerichte diese Erforderlichkeit als gegeben ansehen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 01.06.2005, 7 K 3186/04