Leitsatz
Kontrollmitteilungen können gefertigt und weitergeleitet werden, wenn anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Kreditinstitut bankinterne Aufwandskonten überprüft und dabei Verhältnisse festgestellt werden, die für die Besteuerung von Bankkunden relevant sind. Die Bestimmungen zum Schutz der Bankkunden (§ 30a Abs. 3 AO) steht dem nicht entgegen.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Sparkasse, möchte die Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen verhindern, die anlässlich einer Bp bei der Auswertung des bankinternen Aufwandskontos "Wertpapier-Fehlgeschäfte" veranlasst sind. Auf diesem Konto wurden Schadensersatzzahlungen gebucht, die die Klägerin z.B. aufgrund von Fehlkäufen an ihre Kunden geleistet hatte. Die Klägerin legte zu diesem Konto Belege vor, unter denen sich auch Schriftwechsel zwischen ihr und ihren Kunden sowie Depotauszüge der Kunden befanden. Nach Auswertung der Unterlagen kündigte der Beklagte an, zu den Steuerakten von Kunden Kontrollmitteilungen auszufertigen und an die jeweiligen Wohnsitz-FÄ weiterzuleiten. Gegen die angekündigte Anfertigung und Weiterleitung der Kontrollmitteilungen wendet sich die Klägerin mit ihrer in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage erhobenen Leistungsklage.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Senat sah zunächst keinen Verstoß gegen den sachlichen Umfang der Außenprüfung (§ 194 Abs. 3 AO). Die Auswertung der Verhältnisse Dritter anlässlich einer Außenprüfung sei insoweit zulässig, als diese Kenntnis für die Besteuerung der Dritten Bedeutung habe. Die Tatsache, die dem Beklagten anlässlich der Außenprüfung bekannt geworden sei, dass ein Bankkunde Wertpapiergeschäfte größeren Umfangs getätigt und hierbei Schadensersatzleistungen von der Klägerin erhalten habe, könne für die Besteuerung dieses Bankkunden zumindest hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen relevant sein. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall kein Zufallsfund vorgelegen habe, sondern gezielt nach steuerlich relevanten Informationen über Bankkunden gesucht worden sei, seien nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Anfertigung und Weiterleitung der Kontrollmitteilungen verstoße auch nicht gegen den Schutz der Bankkunden (§ 30 a Abs. 3 AO). Guthabenkonten und Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung (§ 154 Abs. 2 AO) vorgenommen worden sei, dürften anlässlich einer Außenprüfung bei einem Kreditinstitut zwar nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsgemäßen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden und die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen solle auch insoweit unterbleiben. Bankinterne Erfolgskonten wie das Konto "Wertpapier-Fehlgeschäfte", die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten stünden, fielen jedoch nicht in den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO. Der Umstand, dass Ursache der Schadensersatzzahlungen Fehler waren, die der Klägerin bei der Ausführung von Wertpapieraufträgen ihrer Kunden unterlaufen seien, reichten nicht aus, das bankinterne Erfolgskonto als "im unmittelbaren Zusammenhang mit legitimationsgeprüften Konten stehend" anzusehen. Selbst wenn das bankinterne Konto "Wertpapier-Fehlgeschäfte" unter den Schutzbereich des § 30 a Abs. 3 AO fiele, sei es dem Beklagten nicht verwehrt, Kontrollmitteilungen zu fertigen.
Hinweis
Der erkennende Senat ließ die Revision im Hinblick auf die Frage, inwieweit der Schutz der Bankkunden (§ 30 a Abs. 3 AO) der Anfertigung von Kontrollmitteilungen zu bankinternen Aufwandskonten entgegensteht, wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Die Revision wurde inzwischen auch eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 31/07 anhängig. Für den betroffenen Bankkunden und seinen Berater ergeben sich aus der Anfertigung und Weiterleitung von Kontrollmitteilungen im Rahmen einer Außenprüfung seines Kreditinstituts zwei Fragen: Besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der gefertigten Kontrollmitteilungen? Macht sich die Bank schadensersatzpflichtig, wenn sie sich - nicht wie im Besprechungsfall - gegen eine möglicherweise verbotswidrige Verhaltensweise des FA nicht mit allen Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Wehr setzt? Hierzu ist anzumerken, dass ein Verwertungsverbot u. E. nur ausgelöst wird, wenn der Prüfer anlässlich einer Außenprüfung ohne Kenntnis des Kreditinstituts unter Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Bankkunden Feststellungen trifft und Kontrollmitteilugen fertigt. Das Verwertungsverbot tritt jedoch nicht ein, wenn die geprüfte Bank trotz Kenntnis der möglicherweise verbotswidrigen Verhaltensweisen des FA ihre Rechtsbehelfsmöglichkeiten nicht ausschöpft (vgl. Schwarz, AO, § 30a Rz. 56, Version 4.1, Fassung 2007, m. w. N.). Hinsicht einer Schadensersatzpflicht der Bank ist festzuhalten, dass sich zwar für die Kreditinstitute im Verhältnis zu ihren Kunden Schadenersatzplichten ergeben können, wenn sie sich nicht gegen eine verbotswidrige Verhaltensweise der Finanzbehörde zu Wehr setzen. Jedoch kann eine aus der Pflichtverletzung der Bank...