Nach IAS 28 und IFRS 11 müssen assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen at equity konsolidiert werden. Das vor dem Ersatz von IAS 31 durch IFRS 11 noch bestehende Wahlrecht, Gemeinschaftsunternehmen quotal zu konsolidieren, ist entfallen.
Die Problematik stiller Reserven zunächst außen vor gelassen, gleicht die equity-Methode der steuerlichen Spiegelbildmethode. Beide Methoden führen dazu, dass spiegelbildlich zur Änderung des Eigenkapitals in der Bilanz des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens auch der Beteiligungsansatz in der Konzernbilanz um Gewinne/Verluste und Ausschüttungen fortgeschrieben wird. Ausgehend von der Ersterfassung zu Anschaffungskosten
- erhöht sich der Beteiligungsansatz um anteilige Gewinne und
- vermindert er sich um anteilige Verluste und erhaltene Dividenden.
Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Rechtsformen oder zwischen Mehr- und Minderheitsbeteiligungen findet nicht statt. Die Ergebnisse der Untergesellschaft fließen unabhängig davon in das Ergebnis des Konzerns ein.
Während eine Fortschreibung des equity-Ansatzes um Gewinne immer erfolgt, unterliegt die Fortschreibung um Verluste bestimmten Einschränkungen.
Beispiel
Die M-GmbH beteiligt sich Ende 01 mit einer Einlage von 250 TEUR (entsprechend 25 %) an der Gründung der P-OHG.
- Die P-OHG erzielt in 02 einen Gewinn von 200 TEUR.
- In 03 wird ein ausgeglichenes Ergebnis erzielt und die Hälfte des Gewinns aus 02 ausgeschüttet.
- In 04 erleidet die P-OHG einen Verlust von 1.200 TEUR. Der Verlustanteil der M-GmbH beträgt demzufolge 300 TEUR.
Die M-GmbH erfasst ihre Beteiligung im Konzernabschluss at equity wie folgt:
Jahr |
Beschreibung |
TEUR |
31.12.01 |
zu Anschaffungskosten |
250 |
|
Gewinn 02 (200 × 25 %) |
50 |
31.12.02 |
at equity |
300 |
|
Dividende für 02 (100 × 25 %) |
–25 |
31.12.03 |
at equity |
275 |
|
Verlust bis zum Bilanzansatz |
–275 |
31.12.04 |
at equity |
0 |
31.12.04 |
Überschießender Verlust (ggf. als Rückstellung berücksichtigen) |
25 |
Probleme bereitet im Beispiel nur die Berücksichtigung von Verlusten, die über den vorherigen Buchwert des Investments hinausgehen. Unstrittig ist, dass der Beteiligungsansatz selbst nicht negativ werden kann. Zu klären bleibt jedoch, ob der überschießende Verlust als Rückstellung bei der Obergesellschaft zu berücksichtigen ist. Nach IAS 28.39 hängt die Antwort davon ab, ob der Obergesellschaft aufgrund des Verlusts Verpflichtungen gegenüber dem assoziierten Unternehmen oder Dritten entstehen. In dem Maße, in dem dies der Fall ist, ist der überschießende Verlust als Rückstellung anzusetzen. Zur Anwendung kommt dieser Grundsatz insbesondere bei gesellschaftsvertraglich unbeschränkter Haftung (z. B. als Komplementär) oder auch bei schuldrechtlichen Verpflichtungen (Garantien, Bürgschaften).
Beispiel
Die M-GmbH hat sich in 01 jeweils mit einer Einlage von 100 TEUR als Kommanditistin an der Gründung der T-KG und als persönlich haftender Gesellschafter an der Gründung der T-OHG beteiligt. Der anteilig auf die M-GmbH entfallende Verlust des Jahres 01 beträgt jeweils 150 TEUR.
Bei equity-Bewertung sind beide Beteiligungen zum 31.12.01 mit 0 EUR anzusetzen (100 TEUR Anschaffungskosten minus 150 TEUR Verlust, jedoch mindestens 0). Der überschießende Verlust von 50 TEUR ist nur im OHG-Fall durch eine Rückstellung zu berücksichtigen.
Nach IAS 28.38 ist eine erweiterte Verlustberücksichtigung außerdem durch Verrechnung gegen sonstige Investments (Darlehen usw.) im Beteiligungsunternehmen vorgesehen.
Bei den bisherigen Beispielen zur equity-Bewertung wurde unterstellt, dass Anschaffungskosten und anteiliges Eigenkapital zum Erstverbuchungszeitpunkt identisch sind. Dies ist nur bei Beteiligung als Gründungsgesellschafter die Regel. Werden Anteile an bestehenden Gesellschaften erworben, kann es bedingt durch stille Reserven und einen Firmenwert zu einem Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und anteiligem Eigenkapital kommen. Dieser Unterschiedsbetrag ist in den Folgeperioden fortzuschreiben.
Tipp
Steuerlich stellt sich ein ähnliches Problem, wenn ein Anteil an einer Personengesellschaft über Buchwert erworben wird. Der Mehrbetrag wird in der Regel über eine sog. Ergänzungsbilanz dargestellt und in der Folgezeit abgeschrieben. Die equity-Methode führt (rechtsformunabhängig) zu einer vergleichbaren Lösung. Eine steuerliche Ergänzungsbilanz kann deshalb in der Regel zugleich für den equity-Ansatz verwertet werden.
Der Unterschiedsbetrag zwischen erworbenem Eigenkapital und entrichtetem Kaufpreis wird zunächst in einer Nebenrechnung festgehalten und aufgeteilt und sodann in den Folgeperioden abgeschrieben.
Beispiel
Die Venture AG erwirbt von B zum 1.1.01 einen 20 %igen Anteil an der Start-Up KG bei folgenden Bedingungen:
- Anschaffungskosten: 450 TEUR,
- Buchwert Eigenkapital der KG (100 %): 500 TEUR,
- Kapitalanteil B (vorher)/Venture AG (nachher): 100 TEUR (= 500 × 20 %),
- stille Reserven im immateriellen Anlagevermögen der KG (100 %): 750 TEUR, bei Restnutzungsdauer (ND) von fünf Jahren,
- Jahresüberschuss 01 der KG (100 %):...