Rz. 49
Nach der Entscheidung, welche Unternehmen in welcher Form in den Konzernabschluss einbezogen werden sollen, und vor Beginn der eigentlichen Konsolidierungsmaßnahmen müssen die Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen (Handelsbilanzen I) auch nach IFRS nach konzerneinheitlichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften umgeformt werden, weil ein Konzernabschluss seine Informationsfunktion nur erfüllen kann, wenn ein Mindestmaß an formeller und materieller Einheitlichkeit des darin abgebildeten Zahlenmaterials sichergestellt ist. Während die formelle Anpassung einheitliche Stichtage und einen einheitlichen Ausweis erfordert, ist die materielle Anpassung gewährleistet, wenn die Abschlüsse der einbezogenen Unternehmen an konzerneinheitliche Bilanzierungsgrundsätze angepasst werden. Zur geforderten Umrechnung ausländischer Abschlüsse in EUR ist der IAS 21 für die Währungsumrechnung heranzuziehen. Die Vereinheitlichung der Einzelabschlüsse erfordert umfangreiche Handlungsanweisungen in Form von Konzernrichtlinien, um für jedes einzubeziehende Unternehmen eine aussagefähige Handelsbilanz Il zu erstellen. Nur auf dieser Basis kann die Aufstellung des Summenabschlusses sowie die termingerechte Fertigstellung des Konzernabschlusses gewährleistet werden. Theoretischer Bezugspunkt der Aufbereitung, Handlungsrichtlinie in Zweifelsfällen und Grundlage für zusätzliche Erläuterungspflichten im Anhang ist die Generalnorm des IAS 1.15/IFRS 18.9, nach der der Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Konzerns den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen hat.
4.1 Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung sowie Ausweis
Rz. 50
Generell gelten mangels grundsätzlicher Unterteilung in Einzel- und Konzernabschluss in den IFRS für Ansatz und Bewertung im Konzernabschluss die Bilanzierungsvorschriften der allgemeinen IFRS. IFRS 10.B87 fordert darüber hinaus, dass wenn in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen für gleichartige Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter ähnlichen Umständen andere Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden als die im Konzernabschluss eingeführten Methoden verwenden, bei der Erstellung des Konzernabschlusses angemessene Berichtigungen an den einzubeziehenden Abschlüssen vorzunehmen sind, um die Konformität mit den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Konzerns zu gewährleisten. Mit der Einschränkung der "angemessenen Berichtigung" ist den Unternehmen ein Instrument an die Hand gegeben, auf ggf. unwesentliche Berichtigungen zu verzichten oder vereinfachte Bereinigungen vorzunehmen, solange das Ziel nach IAS 1.15/IFRS 18.9 damit erreicht wird. Es gilt somit das Wesentlichkeitskriterium, was stets aus der Sicht des Konzerns zu beurteilen ist.
Rz. 51
Die Einheitlichkeit bezieht sich dabei nach IFRS 10.19 nicht nur auf die expliziten Wahlrechte, sondern hat sich auch auf die Einschätzungsspielräume zu beziehen, wie etwa durch unbestimmte Rechtsbegriffe, die Notwendigkeit der Verwendung von Schätzungen oder Ähnliches. Hierbei ist allerdings auch der Begriff der gleichartigen Geschäftsvorfälle als unbestimmter Rechtsbegriff zu verstehen, sodass es hier zu einer engeren oder weiteren Auslegung kommen kann. Vor dem Hintergrund von IAS 1.15/IFS 18.9 muss die Auslegung jedoch stetig erfolgen und immer mit Blick auf die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse bezogen sein.
Rz. 52
Die Vereinheitlichung bezieht sich nicht nur auf Tochterunternehmen, sondern mit IFRS 11.B37 auch auf Gemeinschaftsunternehmen sowie mit IAS 28.35 auch auf assoziierte Unternehmen. Letzteres stellt aufgrund der fehlenden Beherrschungsmöglichkeit oftmals eine Herausforderung bei der Datenbeschaffung dar.
Rz. 53
Neben der Vereinheitlichung des Ansatzes und der Bewertung ist vor allem im Hinblick auf den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit eine Einheitlichkeit des Ausweises notwendig. Grundlage dafür kann ein konzerneinheitlicher Kontenplan sein.
4.2 Vereinheitlichung des Abschlussstichtages
Rz. 54
Neben der Vereinheitlichung des Ansatzes, der Bewertung und des Ausweises ist für den Informationsgehalt eines Konzernabschlusses auch die Vereinheitlichung der Abschlussstichtage des Konzerns und der einbezogenen Unternehmen von großer Bedeutung. Das Mutterunternehmen hat, wie auch im HGB, gem. IFRS 10.B92 den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens für den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Fällt das Ende des Berichtszeitraums des Mutterunternehmens auf einen anderen Tag als das eines Tochterunternehmens, erstellt das Tochterunternehmen zu Konsolidierungszwecken zusätzliche Finanzangaben mit dem gleichen Stichtag wie in den Abschlüssen des Mutterunternehmens, um dem Mutterunternehmen die Konsolidierung der Finanzangaben des Tochteru...