Leitsatz
Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene ErbSt betrifft, sind nicht gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. geladen wurde.
Normenkette
§ 10 Abs. 5 Nr. 3, § 10 Abs. 8 ErbStG
Sachverhalt
Die grundbesitzende Erblasserin E hatte der Vermächtnisnehmerin V ein Kaufrechtsvermächtnis bezüglich ihres Grundstücks eingeräumt. V focht den gegen sie ergangenen ErbSt-Bescheid wegen der Bewertung des vermächnisweisen Erwerbs an.
Dazu wurden die Erben vom FA hinzugezogen und vom FG beigeladen. Letzteres erklärte die außergerichtlichen Kosten der Erben nicht gem. § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig.
Im Rahmen der ErbSt-Festsetzungen gegen die Erben bewertete das FA die Verpflichtung aus dem Vermächtnis mit dem Wert, den V für ihren Vermächtnisanspruch erstritten hatte. Das Begehren der Erben, jene außergerichtlichen Kosten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch der BFH gestand den Erben den Abzug dieser Kosten nicht zu. Er berief sich dafür auf § 10 Abs. 8 ErbStG, wonach die vom Erwerber zu entrichtende eigene ErbSt nicht abzugsfähig ist. Dieses Abzugsverbot erstreckt sich auf die Rechtsverfolgungskosten, die der Abwehr der eigenen ErbSt dienen. Es schließt auch den Abzug solcher Rechtsverfolgungskosten aus, die durch Hinzuziehung oder Beiladung zum Verfahren des Vermächtnisnehmers entstanden sind. Denn derartige Aufwendungen haben nach dem Rechtsgrund der Hinzuziehung und Beiladung einen Bezug zur eigenen Steuer des Erben.
Dazu verweist der BFH auf § 174 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AO.
Hinweis
Die Entscheidung liegt auf der Linie, die Regelung des § 10 Abs. 8 ErbStG, wonach die eigene ErbSt nicht vom Erwerb abgezogen werden darf, auf die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstrecken. Der BFH billigt insoweit die Verwaltungsmeinung in H 29 Steuerberatungskosten ErbStH 2003.
Die Hinzuziehung und die Beiladung erfolgen nicht, um das Verfahren wegen der ErbSt des Vermächtnisnehmers zu fördern, sondern um die im Verfahren des Vermächtnisnehmers erstrittenen Ergebnisse bei der Festsetzung der Steuer gegen den Erben übernehmen zu können und um damit zu vermeiden, dort über die gleichen Fragen noch einmal streiten zu müssen.
Offen bleibt, wie der BFH zu der weiteren Anordnung in H 29 ErbStH 2003 steht, wonach die Verwaltung den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der ErbSt-Erklärung zulässt. Er dürfte allerdings kaum gefordert werden, sich dazu zu äußern.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.6.2007, II R 29/06