Leitsatz
Kosten für die Rechtsberatung, die sich auf die steuerliche Beurteilung eines Veräußerungsvorgangs bezieht, sind keine Veräußerungskosten i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG, da sie nicht unmittelbar durch die Veräußerung selbst veranlasst sind.
Sachverhalt
Die Klägerin hat einen Mitunternehmeranteil in eine GmbH eingebracht und die als Gegenleistung erhaltenen, einbringungsgeborenen Anteile erneut steuerneutral gegen Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft getauscht. Nach Ablauf von 7 Jahren beantragte die Klägerin im Jahr 2004 für ihre Anteile die Gewinnrealisierung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG. Da die Höhe des Entstrickungsgewinns strittig war, fielen der Klägerin u. a. Rechtsberatungskosten i. H. v. 56.500 EUR an, die im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte als Veräußerungskosten angesetzt wurden. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten ab.
Entscheidung
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, d. h. durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst sind. Eine solche wirtschaftliche Veranlassung durch die Veräußerung liegt bei Kosten der Rechtsverfolgung, die sich auf die steuerliche Beurteilung der Veräußerung beziehen, nicht vor. Der Grund hierfür besteht darin, dass die Kosten nicht unmittelbar durch die Veräußerung selbst verursacht sind, sondern lediglich mittelbar durch die Frage ihrer steuerlichen Beurteilung. Das FG wendet diese Grundsätze auch auf Veräußerungskosten i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG an. Die konsequente Frage, ob die Rechtsberatungskosten möglicherweise Betriebsausgaben darstellen, stellte sich im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Entstehung im Streitjahr nicht.
Hinweis
Das Urteil überrascht nicht, da es der Meinung des BFH entspricht (vgl. das jüngste Urteil des BFH v. 9.10.2013, IX R 25/12, DStRE 2013 S. 268). Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Beratungsleistungen auf den Rechnungen mangelhaft dokumentiert und überkalkuliert waren, sodass der Eindruck entstand, es wurde versucht, privat veranlasste Beratungsleistungen als betrieblich verursacht geltend zu machen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.02.2014, 4 K 2523/09