Kommentar
Die Entfernungspauschale ist auch im betrieblichen Bereich grundsätzlich unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. Die Kostendeckelung kann daher zu unzutreffenden Ergebnissen führen.
Beispiel: Für einen zum Betriebsvermögen gehörenden, gemischt genutzten Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 35600 EUR sind im Wirtschaftsjahr nachweislich 6500 EUR Gesamtkosten angefallen. Der Pkw wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb bei einer Entfernung von 27 km benutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und der private Nutzungswertanteil sind pauschal wie folgt zu ermitteln:
1. |
Nicht abziehbare Betriebsausgaben |
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0,03 % × 35600 EUR × 27 km × 12 |
= |
3460 |
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200 × 0,30 EUR × 27 km |
= |
–1620 |
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Nicht abziehbar: |
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1840 |
1840 |
2. |
Privatnutzungsanteil |
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1% × 35600 EUR × 12 |
= |
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4272 |
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zusammen |
6112 |
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tatsächliche Gesamtkosten |
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6500 |
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gewinnmindernd verbleibt: |
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388 |
Da der pauschale Nutzungswert und die nicht abziehbaren Betriebsausgaben zusammen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen, liegt kein Fall der Kostendeckelung vor.
Um mindestens in Höhe der Entfernungspauschale, die unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren ist, einen Betriebsausgabenabzug zu belassen, ist eine Kostendeckelung erforderlich. Es ist nicht zulässig, den Steuerpflichtigen auf die Fahrtenbuchmethode zu verweisen, damit er die Entfernungspauschale ansetzen kann. Für das Beispiel ergibt sich folgende Berechnung:
Tatsächlich entstandene Aufwendungen |
6500 |
zu gewährende Entfernungspauschale |
–1620 |
Differenz (Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze) |
4880 |
Rz. 14 Sätze 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 21.2.2002 soll entsprechend geändert werden und dann wie folgt lauten: "Der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG können die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen – um eine Entfernungspauschale geminderten – Aufwendungen übersteigen. Wird das im Einzelfall nachgewiesen, so sind der Nutzungswert und der Betrag der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben höchstens mit dem Betrag der um eine Entfernungspauschale geminderten Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen."
Im Vorgriff auf die Änderung ist in allen offenen Fällen für die Kostendeckelung nicht von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen, sondern von den um die Entfernungspauschale gekürzten tatsächlich entstandenen Aufwendungen auszugehen.
Link zur Verwaltungsanweisung
LfSt Bayern, Erlass vom 24.4.2006, S 2145 – 2 St 32/St 33