Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer mit einem Kind, Steuerklasse III, hat einen Stundenlohn von 20 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Aufgrund von Kurzarbeit im Februar 2019 von 40 Stunden reduziert sich sein Gehalt um 800 EUR. Ansonsten arbeitet der Mitarbeiter jeden Arbeitstag acht Stunden. Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet? Welche Ersparnis hat das Unternehmen?
Lösung: Der Februar 2019 hat 20 Arbeitstage und somit 160 Arbeitsstunden. Aufgrund der Kurzarbeit fallen somit nur 120 bezahlte Stunden an. Daraus ergibt sich ein verringertes Bruttoentgelt (sog. Kurzlohn) von 2.400 EUR. Ohne Kurzarbeit würde das Bruttoentgelt 3.200 EUR betragen.
Da auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag eingetragen ist, kommt für ihn der Leistungssatz 1 von 67 % zum Tragen.
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich aus der Differenz des pauschalierten Soll- und des pauschalierten Istentgelts der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergelds der Agentur für Arbeit.
Die Berechnung sieht folgendermaßen aus:
Sollentgelt |
3.200 EUR |
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Pauschaliertes Nettoentgelt lt. Tabelle |
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1.505,16 EUR |
Istentgelt |
2.400 EUR |
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Pauschaliertes Nettoentgelt lt. Tabelle |
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1.208,79 EUR |
Tatsächliches Nettogehalt bei Kurzarbeit |
1.785,54 EUR |
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Kurzarbeitergeld |
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296,37 EUR |
Auszahlung im Februar 2019 |
2.098,68 EUR |
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Hinzu kommen für das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge für die Kurzarbeit:
Fiktives Arbeitsentgelt |
aus 40 Ausfallstunden = brutto |
800,00 EUR |
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Davon 80 % = Bemessungsentgelt |
640,00 EUR |
Davon SV-Beiträge |
Krankenversicherung 14,6 % plus individueller Zusatzbeitrag (hier 0 %) |
93,44 EUR |
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Pflegeversicherung 3,05 % |
19,52 EUR |
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Rentenversicherung 18,6 % |
116,48 EUR |
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Arbeitslosenversicherung |
keine |
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= Summe |
229,44 EUR |
Der Arbeitgeber zahlt in diesem Monat: |
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Arbeitgeberanteil aus Kurzlohn und |
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463,80 EUR |
Arbeitgeberanteil aus Bemessungsentgelt für die Ausfallzeit |
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229,44 EUR |
= Sozialversicherungsbeiträge insgesamt |
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693,24 EUR |
Ersparnis des Arbeitgebers:
Normale Belastung mit AG-Leistungen zur Sozialversicherung: |
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3.818,40 EUR |
Belastung bei Kurzarbeit 25 %: |
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Bruttogehalt |
2.400,00 EUR |
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+ AG-Anteil aus Kurzlohn |
463,80 EUR |
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+ AG-Anteil für Kurzarbeitergeld |
229,44 EUR |
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Summe |
3093,24 EUR |
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Ersparnis |
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725,16 EUR |
in % der ursprünglichen Belastung von 3.818.40 EUR |
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18,9 % |
Staatliche Hilfe bei Qualifizierungsmaßnahmen
Wenn der Arbeitgeber die Zeit der Kurzarbeit für die Qualifizierung der Mitarbeiter nutzt, kann es sogar eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit geben. Außerdem gibt es weitere finanzielle Unterstützung für Fortbildung und Qualifizierung von Kurzarbeitern.
Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in der Krise
Für das Jahr 2020 wurde rückwirkend ab dem 1.3.2020 die Regelung zu den Sozialversicherungsbeiträgen geändert. Üblicherweise muss das Unternehmen für das gesamte Gehalt die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, auch wenn Teile davon als staatliches Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Die Regelungen zur Corona-Pandemie sehen vor, dass die Beiträge für das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit zu zahlen sind. Im obigen Beispiel steigt die Ersparnis des Unternehmens um 229,44 EUR.