Eine Besonderheit bilden sog. Jahresendanpassungen bzw. Verrechnungspreiskorrekturen, die ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gründen erfolgen. Nachträgliche Anpassungen der Bepreisung erbrachter Lieferungen oder sonstiger Leistungen ziehen grds. eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) nach sich. Fraglich ist jedoch, ob dies auch bei rein ertragsteuerlich getriebenen Anpassungen greift.
Zum umsatzsteuerlichen Umgang mit Verrechnungspreisanpassungen gibt es keine generellen Ausführungen der deutschen Steuerbehörden. Anders ist dies bzgl. Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung im Hinblick auf das Zollrecht.
Nach Auffassung der VAT Expert Group (VEG) der EU-Kommission können diese aus umsatzsteuerlicher Sicht als nicht steuerbar zu beurteilen sein bzw. sich außerhalb des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer bewegen. Zumindest dann, wenn alle Parteien ein uneingeschränktes Recht zum Vorsteuerabzug haben, sollten die Verrechnungspreiskorrekturen keine Korrekturen auf Ebene der Umsatzsteuer auslösen. Die Auffassung der VEG ist zwar nicht bindend, jedoch bietet diese gute Argumente und wird auch in der Literatur vielfach aufgegriffen.
Folgt man dieser Auffassung führt eine ertragsteuerlich gebotene Verrechnungspreisanpassung nicht automatisch zu einer (nachträglichen) Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Einer bloßen Gewinnkorrektur, etwa um bestimmte Gewinnmargen zu erreichen, folgt umsatzsteuerlich nicht zwingend eine Änderung der Bemessungsgrundlage, mag die Gewinnkorrektur auch indirekte Folge mehrerer Lieferungen sein. Maßgebend sind grds. allein die umsatzsteuerrechtlichen Regelungen, insbesondere §§ 10 und 17 UStG.
Einen Bezug zu umsatzsteuerbaren Leistungen und in der Folge eine Behandlung der Anpassungen auch für USt-Zwecke, entsprechend der Behandlung der ursprünglichen Transaktion, sieht die VEG z. B. in folgender Konstellation: "Vertrag definiert Anpassung für frühere Lieferungen , Bezugnahme auf einen Zeitraum, in dem Umsätze stattgefunden haben, Liste der Rechnungsnummern beigefügt, Aufschlüsselung der Anpassung für jede Lieferung."
In diesem Falle soll die gleiche umsatzsteuerliche Behandlung greifen wie für den ursprünglichen Umsatz.
Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung besteht zu diesem Problemkreis derzeit noch nicht. Sofern es sich jedoch um ausschließlich ertragsteuerlich getriebene Korrekturen handelt, sprechen gute Argumente dafür, dass sich diese außerhalb des Bereichs der Umsatzsteuer bewegen. In den Belegen sollte möglichst darauf hingewiesen werden.
Hierzu könnten nach dem Vorschlag der VEG Formulierungen wie "Zahlungsaufforderung für Verrechnungspreise" dienen.
Für Zwecke der Intrastat-Meldungen verzichtet zumindest das statistische Bundesamt in diesen Fällen mittlerweile auf eine Korrektur. So wurde im Leitfaden für 2024 nunmehr explizit aufgenommen, dass bei solchen Transferpreis-Anpassungen keine Berichtigung erforderlich ist.