Wenn zwischen inländischen Konzerngesellschaften hingegen eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, dann ist eine Umsatzsteuerbarkeit einer Kostenweiterbelastung zwischen den Konzerngesellschaften selbst bei grundsätzlichem Vorliegen eines Leistungsaustauschs nach dem deutschen Rechtsverständnis, das nach jüngster Rechtsprechung wohl grds. auch der EuGH teilt, ausgeschlossen. Die Leistungen, die zwischen den einzelnen Organteilen innerhalb des Organkreises ausgetauscht werden, stellen in diesem Falle nichtsteuerbare Innenumsätze dar, da der Rahmen des Unternehmens nicht verlassen wird. Auch wenn selbst nach Verwaltungsauffassung anerkannt ist, dass es sich bei Belegen, die über diese Leistungen ausgestellt werden, stets nur um unternehmensinterne Buchungsbelege handelt, sollten über diese Vorgänge grds. keine "Rechnungen" mit gesondertem Steuerausweis erstellt werden.
Die Wirkungen der Organschaft sind allerdings auf Innenleistung zwischen im Inland belegenen Unternehmensteilen begrenzt; im Verhältnis zu anderen, im Ausland gelegenen Unternehmensteilen bzw. Konzerngesellschaften, sind sie nicht anwendbar.
Kostenverrechnungen finden schließlich nicht nur zwischen verbundenen Gesellschaften im Rahmen eines Konzerns, sondern auch zwischen dem Stammhaus und seiner Betriebsstätte innerhalb des Unternehmens statt. Da eine Betriebsstätte bzw. "feste Niederlassung" i. S. des Unionsrechts einen rechtlich unselbständigen Teil einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit des Unternehmers darstellt, handelt es sich auch bei Leistungen zwischen dem Stammhaus und seiner Betriebsstätte im Grundsatz um nicht steuerbare Innenumsätze. Dies gilt auch im Falle grenzüberschreitender Leistungen.
Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall zu machen, dass das Stammhaus oder die Betriebsstätte im anderen Staat wiederum Teil einer Organschaft (unionsrechtlich: Mehrwertsteuergruppe) sind. In diesen Fällen bildet die Mehrwertsteuergruppe einen eigenständigen Steuerpflichtigen, sodass zwischen Betriebsstätte und Stammhaus wiederum steuerbare Umsätze Platz greifen können. Hierbei ist zu beachten, dass die Rechtsprechung des EuGH insoweit von der deutschen Finanzverwaltung noch nicht final aufgegriffen wurde und zu erwarten ist, dass dies nur in engen Grenzen Eingang in die Verwaltungsanweisungen finden dürfte.
Kostenweiterbelastung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte
Die deutsche Investmentbank B ist europaweit tätig und verfügt über Niederlassungen in Frankreich und Spanien. Die unternehmensinternen Buchungssysteme werden durch das deutsche Stammhaus zentral betreut. Für die gemeinsame Nutzung der IT-Plattform rechnet die B mit ihren Niederlassungen über die bei ihr angefallenen, anteiligen Kosten, z. B. für beauftragte Softwareentwickler, intern ab.
Die Niederlassungen der B stellen rechtlich unselbständige Teile der B dar. Die Verrechnung der Kosten für die Nutzung der IT-Plattform erfolgt daher innerhalb einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit bzw. ausschließlich innerhalb des Unternehmens. Es liegen daher nichtsteuerbare Innenumsätze vor.
Abwandlung: Die B ist Teil einer inländischen Organschaft.
Die inländische Organschaft bildet nach Ansicht des EuGH nunmehr einen eigenständigen Steuerpflichtigen, zu dem die Betriebsstätten der B im Ausland nicht zählt. Es liegen daher unter dieser Auffassung nunmehr Leistungen zwischen zwei selbstständigen Steuerpflichtigen vor, sodass erneut zu fragen ist, ob der Kostenverrechnung ein Leistungsaustausch zugrunde liegt (s. o.). Dies dürfte vorliegend zu bejahen sein, sodass zwischen der B (bzw. der Organschaft) und ihren Niederlassungen steuerbare Umsätze vorliegen dürften.