(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:
1. |
die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4[1] [Bis 31.12.2022: § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 4] anfallenden Daten der KWK-Anlagen, |
2. |
die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, |
3. |
die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, |
4. |
die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge, |
5. |
die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz. |
(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung[2] [Bis 26.07.2021: vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,] anzuwenden.
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