(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 31.12.2022: Wirtschaft und Energie] kann zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten[2] [Bis 26.07.2021: zu diesem Gesetz] eine Clearingstelle einrichten und den Betrieb auf den Betreiber der Clearingstelle nach § 81 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eine andere juristische Person des Privatrechts übertragen.

 

(2)[3] 1Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. 2Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.

Bis 26.07.2021:

(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten

1.

zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2.

zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes entsprochen haben und

3.

zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

 

(3)[4] Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen

 

1.

zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35 und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

 

2.

zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, und

 

3.

zur Messung des für den Betrieb einer KWK-Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.

Bis 26.07.2021:

(3) 1Die Aufgaben der Clearingstelle sind:

1.

die Vermeidung von Streitigkeiten und

2.

die Beilegung von Streitigkeiten.

2Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 31b beachtet werden. 3Ferner sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung berücksichtigt werden.

 

(4) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3[5] zwischen Verfahrensparteien

 

1.

[6]schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen,

Bis 31.12.2020:

1.

Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfahren können auch als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinn des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchgeführt werden, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben oder

 

2.

[7]sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden, oder

 

3.[8] [Bis 31.12.2020: 2.]

Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben.

2Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3[9] [Bis 26.07.2021: Absatz 2] genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3[10] [Bis 26.07.2021: Absatz 2] zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. 3Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche,[11] Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. 4Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.

 

(5)[12] 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. 2Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.

Bis 26.07.2021:

(5) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner Verfahren zur...

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