(1) 1Zur Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten [Bis 26.07.2021: Zu diesem Gesetz] wird eine Clearingstelle eingerichtet. 2Der Betrieb erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz [Bis 28.07.2022: Wirtschaft und Energie] durch eine juristische Person des Privatrechts.
(2) 1Die Clearingstelle und die Behörden, die für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig sind, wirken im Interesse einer einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes und einer schnellen Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv zusammen. 2Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht, soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten
1. |
zur Anwendung der §§ 3, 7 bis 55a, 70, 71, 80, 100 und 101 sowie der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, |
2. |
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in einer vor dem 1. August 2014 geltenden Fassung dieses Gesetzes entsprochen haben, |
3. |
zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit Anlagen betroffen sind, und |
4. |
zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist. |
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
1. |
zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55b, 70, 71, 80, 100, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, |
2. |
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, |
3. |
zur Anwendung der §§ 61 bis 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, soweit Anlagen betroffen sind, und |
4. |
zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist. |
Vom 27.07.2021 bis 31.12.2022:
(3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten vermeiden oder beilegen
1. |
zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71, 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der Anlagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, |
2. |
zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen in früheren Fassungen dieses Gesetzes entsprechen, |
3. |
zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit Anlagen betroffen sind, und |
4. |
zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen und Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben ist. |
(3) 1Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
1. |
die Vermeidung von Streitigkeiten und |
2. |
die Beilegung von Streitigkeiten. |
2Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 85 beachtet werden. 3Ferner sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung berücksichtigt werden.
(4) 1Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 3 zwischen Verfahrensparteien
1. |
schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung durchführen, |
3. |
Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren Ersuchen abgeben. |
2Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 3 [Bis 26.07.2021: Absatz 2] genannten Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 3 [Bis 26.07.2021: Absatz 2] zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. 3Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sein. 4Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zeh...