OFD Niedersachsen, Verfügung v. 1.2.2013, S 6108 - 44 - St 252
Das baden-württembergische Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat im September 2012 auf seiner Internetseite einen „aktuellen Tipp” zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG veröffentlicht. Der „aktuelle Tipp” beinhaltet insbesondere auch Ausführungen zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Behandlung sogenannter „Hobbylandwirte”.
Das Fachinformationsportal der OFD Niedersachsen enthält eine Verlinkung zu dem baden-württembergischen „aktuellen Tipp” (Pfad: Fachinformationsportal – Fachbereiche – Einzelsteuern – Kfz-Steuer).
Ich bitte, die dortigen Ausführungen zur Klärung von Zweifelsfragen heranzuziehen.
Anlage
Der aktuelle Tipp
Stand : September 2012
I. |
Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift |
|
|
|
|
1. |
Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz |
|
2. |
Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs |
|
3. |
Betätigungen außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs |
|
|
|
II. |
Höhe und Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer |
I. Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift
1. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a Kraftfahrzeugsteuergesetz
Nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von Zugmaschinen und den weiteren in dieser Vorschrift beschriebenen Fahrzeugen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Fahrzeugen, deren Halter danach von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist nach § 9 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (sog. grünes Kennzeichen) zuzuteilen.
Wird ein in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG genanntes Fahrzeug nicht tatsächlich und ausschließlich in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern nur „wie von einem Landwirt” eingesetzt, sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt. Jede Nutzung eines entsprechenden Fahrzeugs außerhalb der begünstigten Verwendung, z.B. für gewerbliche Zwecke, schließt die Steuervergünstigung aus. Bei einem Entzug der Steuerbefreiung ist anstelle eines grünen Kennzeichens ein allgemeines Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung anzubringen.
2. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Das Kraftfahrzeugsteuerrecht kennt keine spezifische Bestimmung des Begriffs land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb. Insoweit sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Vorschriften des Bewertungsrechts heranzuziehen. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist danach jede Wirtschaftseinheit, in der die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und – aufeinander abgestimmt – planmäßig eingesetzt werden, um Güter (z.B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen, Zuchttiere) zu erzeugen und zu verwerten oder entsprechende land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen bereitzustellen.
Die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt eine tatsächliche nachhaltige Nutzung von Grundstücksflächen und deren Zweckbestimmung im Sinne einer wirtschaftlich relevanten Betätigung voraus. Eine Mindestgröße sowie das Erzielen eines bestimmten Mindestrohertrags und eine Gewinnerzielungsabsicht werden hierbei nicht verlangt. Eine nachhaltige Nutzung ist daher grundsätzlich auch bei einem Nebenerwerbsbetrieb zu bejahen, wenn die Flächen hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten.
Die notwendige Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr muss sich durch ein Anbieten der erwirtschafteten Produkte in einem gewissen Umfang am Markt manifestieren. Selbst ein sog. Liebhabereibetrieb kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in Betracht kommen, soweit dieser als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist und am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Beispiel:
X ist Eigentümer einer 2.000 m² großen Streuobstwiese mit 11 Apfelbäumen und einer weiteren 1.000 m² großen Streuobstwiese mit 7 Apfelbäumen und erzielt aus diesen beiden Grundstücken eine durchschnittliche jährliche Ernte von 1.400 kg Äpfeln. Er liefert die komplette Apfelernte bei einer örtlichen Mosterei ab, die ihm dafür 150 Euro vergütet. Das beim Mähen der Grundstücke anfallende Gras überlässt er zu einem günstigen Preis an einen nahe gelegenen Pferdehof. X ist Halter eines Traktors, den er ausschließlich zur Bewirtschaftung der beiden Streuobstwiesen (Gras- und Baumschnitt, Ernte) verwendet. Mit dem Verkauf der Äpfel an die Mosterei und des gemähten Grases an den Pferdehof nimmt X am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil. Das Halten des Traktors ist gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. ...