Nach § 8 Nr. 2 KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer für "andere Fahrzeuge", Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Kranken- und Leichenwagen gehören verkehrsrechtlich zu Fahrzeugen der Klasse M1 mit dem zweckbestimmten Aufbau "Krankenwagen" bzw. "Leichenwagen"; vgl. hierzu Ausführungen zu 2.2. Für diese besonderen Fahrzeuge der Klasse M1 legt das Kraftfahrzeugsteuergesetz lediglich eine besondere Besteuerung als "andere Fahrzeuge" fest.
Bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3.500 kg kommt als zusätzliche Bemessungsgrundlage die Schadstoff- und Geräuschemission hinzu. Die Vorschrift des § 8 Nr. 2 KraftStG ist durch Art. 2 Nr. 3 Buchst. b um "Kranken- und Leichenwagen" ergänzt worden. Diese Ergänzung war notwendig geworden, um eine gewichtsorientierte Besteuerung dieser Fahrzeuge weiter zu gewährleisten, da Kranken- und Leichenwagen verkehrsrechtlich als Fahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen) eingestuft sind.
Mit der Vorschrift des § 2 Abs. 2c KraftStG in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung hatte der Gesetzgeber festgelegt, dass Kranken- und Leichenwagen als "andere Fahrzeuge" gelten. Sie wurden als solche nach § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Mit dem Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Verkehrsteueränderungsgesetzes ist auch diese besondere Regelung des § 2 Abs. 2c KraftStG zum 1.1.2013 weggefallen. Damit sind auch für diese Fahrzeuge die Beurteilungen der Zulassungsbehörden maßgebend, sodass mit der Einstufung als M1 Fahrzeug auch eine Besteuerung nach den Tarifen für Personenkraftwagen zur Anwendung kommen müsste. Um dieses aus Sicht des Gesetzgebers nicht gewünschte Ergebnis zu vermeiden, ist die ergänzende Formulierung der Vorschrift des § 8 Nr. 1 KraftStG geschaffen worden.
Zur Kategorie der "anderen Fahrzeuge" i. S. d. Kraftfahrzeugsteuerrechts gehören insbesondere Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Omnibusse oder Kraftfahrzeuganhänger, aber auch Personenkraftwagen oder Krafträder mit Antrieb durch Elektromotor. Zu den anderen Fahrzeugen gehören auch bis zum 30.6.2009 erstmals zugelassene Personenkraftwagen, die durch einen Wankelmotor (Dreh- oder Kreiskolbenmotor) angetrieben werden. Zur kohlendioxidorientierten Besteuerung von solchen Personenkraftwagen, die ab dem 1.7.2009 erstmals zugelassen werden vgl. Ausführungen zu. Die verschiedenen Bemessungsgrundlagen für andere Fahrzeuge stellen sich wie folgt dar:
Bei anderen Fahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG ausschließlich nach diesem Gesamtgewicht; die Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG kommen zur Anwendung. Im Einzelnen bedeutet dies, dass für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht oder einem Teil davon von dem Gesamtgewicht
- bis zu 2.000 kg: 11,25 EUR,
- über 2.000 kg bis zu 3.000 kg: 12,02 EUR,
- über 3.000 kg bis zu 3.500 kg: 12,78 EUR;
Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten sind.
2.5.1 Andere Kraftfahrzeuge
Bei anderen Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Nr. 2 KraftStG nach diesem Gesamtgewicht und zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen, die Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG kommen zur Anwendung. Hiernach beträgt die Kraftfahrzeugsteuer für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 nach der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg |
6,42 EUR, |
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg |
6,88 EUR, |
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg |
7,31 EUR, |
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg |
7,75 EUR, |
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg |
8,18 EUR, |
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg |
8,62 EUR, |
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg |
9,36 EUR, |
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg |
10,07 EUR, |
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg |
10,97 EUR, |
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg |
11,84 EUR, |
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg |
13,01 EUR, |
über 12 000 kg |
14,32 EUR, |
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR. Das heißt unabhängig von dieser Berechnung ist die Kraftfahrzeugsteuer für "andere Fahrzeuge" der Schadstoffklasse S 2 oder besser auf diesen Betrag begrenzt.
zur Schadstoffklasse S 1 nach der Anlage XIV zu § 48 StVZO gehören, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg |
6,42 EUR, |
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg |
6,88 EUR, |
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg |
7,31 EUR, |
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg |
7,75 EUR, |
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg |
8,18 EUR, |
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg |
8,62 EUR, |
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg |
9,36 EUR, |
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg |
10,07 EUR, |
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg |
10,97 EUR, |
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg |
11,84 EUR, |
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg |
13,01 EUR, |
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg |
14,32 EUR, |
über 13 000 kg bis zu 14 ... |